Tz. 236
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Vermögensverwaltungen sind vom steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abzugrenzen. Betreibt eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft außer ihren satzungsmäßigen Aufgaben Vermögensverwaltung, so kommt die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht, wenn keine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) eingreift.
Tz. 236a
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) ist weiter gefasst, als das europäische Recht in Gestalt der MwStSystR dies zuließe. Nach Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL sind die ermäßigten Steuersätze nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III zur MwStSystRL genannten Kategorien anwendbar. Nach Anhang III Nr. 15 der MwStSystRL sind Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit begünstigt. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) erstreckt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aber auf die Zweckbetriebe und die Vermögensverwaltungen sämtlicher steuerbegünstigter Körperschaften ohne die in Anhang III Nr. 15 zur MwStSystRL genannte Einschränkung zu beachten. Damit verstößt § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) gegen europäisches Recht.
Tz. 236b
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Der BFH reagiert darauf, indem er den Anwendungsbereich des steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – für dessen Umsätze der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG (Anhang 5) nicht gilt – weit auslegt und den Anwendungsbereich der nach dem (europarechtswidrigen) Gesetzeswortlaut umsatzsteuerlich begünstigten Vermögensverwaltung und m. E. auch des Zweckbetriebs einschränkend auslegt, s. BFH vom 20.03.2014, DStR 2014, 1539.
Beispielhaft sei hier etwa die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen an Mitglieder genannt. Der BFH ordnet diese nicht der steuerlich begünstigten Vermögensverwaltung, sondern dem steuerlich nicht begünstigten steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kann beim Vorliegen eines Zweckbetriebs in Betracht kommen, der allerdings die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b) erfüllen muss. Bei der Überlassung von Sportstätten ist diese regelmäßig problematisch, da Sportanlagen in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer überlassen werden, s. BFH vom 20.03.2014, DStR 2014, 1539.