Tz. 245

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Steuerschuldner i. S. v. § 13a UStG (Anhang 5) ist in Fällen

 

Tz. 246

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten gem. § 21 Abs. 2 UStG die Vorschriften für Zölle sinngemäß (Anhang 5) entsprechend. Die Einfuhrumsatzsteuer wird genauso wie der Zoll bei der Einfuhr von Waren aus dem Drittland (d. h. aus Ländern außerhalb der EU) nach Deutschland von der Zollverwaltung und nicht vom Finanzamt erhoben. Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich aus § 11 UStG (Anhang 5). Wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung existiert, kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dies aber im Rahmen der normalen Umsatzsteuervoranmeldung gegenüber dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt und nicht bei der Zollverwaltung.

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