Tz. 251

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

§ 13c UStG (Anhang 5) dient der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen, die dadurch entstehen, dass ein Unternehmer häufig finanziell nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, weil der Abtretungsempfänger (Inhaber der Forderung) diese Forderung eingezogen hat und der leistende Unternehmer keine Liquidität mehr besitzt. Es haften daher neben dem leistenden Unternehmer der

  • Abtretungsempfänger,
  • Pfandgläubiger,
  • Vollstreckungsgläubiger.
 

Tz. 252

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Haftungsschuld begründet eine Gesamtschuldnerschaft i. S. d. § 44 AO (Anhang 1b). D.h., neben dem leistenden Unternehmer haften die genannten Gläubiger für die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer als Steuerschuldner. § 13c UStG (Anhang 5) ist anzuwenden.

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