Tz. 34
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die unechten Mitgliedsbeiträge sind zwar in der Höhe gleich, dienen aber in erster Linie nicht dem satzungsmäßigen Zweck, sondern den Eigeninteressen der Mitglieder. Leistungen, die gegen Zahlung eines höheren Entgelts erbracht werden, sind daher auf Steuerbarkeit zu überprüfen. Da sich im Regelfall eine Leistung und eine Gegenleistung gegenüberstehen, sind diese unechten Mitgliederbeiträge in vollem Umfang steuerbar und auch ggf. steuerpflichtig, soweit kein Befreiungstatbestand des § 4 UStG (Anhang 5) eingreift. Das vertritt auch die Finanzverwaltung, s. auch Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 2 UStAE. Es bleibt damit also festzuhalten: Hinsichtlich der echten Mitgliedsbeiträge – die alle Mitglieder zu entrichten haben – vertritt die Finanzverwaltung, es handele sich um keine umsatzsteuerbaren Sachverhalte. Vielmehr sind die echten Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerlich irrelevant. Die Rechtsprechung sieht auch in den echten Mitgliedsbeiträgen ein Entgelt für die vom Verein zur Nutzung überlassenen Einrichtungen oder für die vom Verein erbrachten sonstigen Leistungen (z. B. Tennisunterricht). Die unechten Mitgliedsbeiträge – die einzelne Mitglieder zahlen, um eine Sonderleistung des Vereins zu erhalten – stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung ein umsatzsteuerbares Entgelt dar. Greift keine Steuerbefreiung ein, sind sie auch umsatzsteuerpflichtig.
Zu weiteren Abgrenzungsfragen der echten und unechten Mitgliedsbeiträge sind die R 8.11–H 8.11 KStR 2015 (Anhang 4) heranzuziehen (s. auch BFH vom 28.06.1989, BStBl II 1990, 550).
Tz. 35
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Mitgliedsbeiträge, die an die Haus- und Grundbesitzervereine sowie an Mietervereine zu entrichten sind, werden i. H. v. 20 % als steuerbare Leistungsentgelte behandelt (s. R 8.12–H 8.12 KStR 2015, Anhang 4).
Tz. 36
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Beiträge, die an Vereine zur Förderung des Fremdenverkehrs gezahlt werden, sind oft keine reinen Mitgliedsbeiträge, weil sie auch Entgelte der Mitglieder für wirtschaftliche Vorteile enthalten. Aus Vereinfachungsgründen sieht die Finanzverwaltung keine Bedenken, in diesen Fällen nur 25 % der Beitragseinnahmen als steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln. Die Ausgaben, die mit den Beitragseinnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind genauso nur i. H. v. 25 % abzuziehen, s. R 8.13 Abs. 5 KStR 2015, Anhang 4. Da es sich bei den unechten Mitgliedsbeiträgen i. d. R. um Bruttoentgelte handelt, ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.
Tz. 37
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Bei Maschinenringen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft schätzt die OFD Koblenz vom 30.04.1982, DB 1982, 2061 den steuerbaren Anteil der Mitgliedsbeiträge auf ein Drittel.
Tz. 38
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Ist in Mischfällen eine Aufteilung in einen steuerbaren und nicht steuerbaren Anteil nicht möglich, kann ggf. die Ermittlung im Schätzungswege vorgenommen werden. Diese Handhabung dürfte sich aber im Regelfall sehr ungünstig auswirken.
Tz. 39
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Zur Aufteilung von Mitgliedsbeiträgen in einen echten und unechten Mitgliedsbeitrag und in ein Leistungsentgelt hat das FG München vom 07.05.2001, EFG 2001, 1178 wie folgt entschieden: "Sieht zwar die Satzung eines Vereins keinen Anspruch auf den Bezug einer (Vereins-)Zeitschrift vor, wird aber den Mitgliedern bei Erwerb der Mitgliedschaft der Bezug einer derartigen Zeitschrift ausdrücklich zugesagt, so wird dadurch ein entsprechender Anspruch des Mitglieds begründet mit der Folge, dass ein Teil des Mitgliedsbeitrages Entgelt für den Bezug ist. In derartigen Fällen ist eine Aufteilung in einen echten Mitgliedsbeitrag und in ein Leistungsentgelt vorzunehmen."
Der BFH hat den besagten Fall an das FG München zurückverwiesen, weil durch ihn in der Sache keine abschließende Beurteilung erfolgen kann (s. BFH vom 18.12.2002, BFH/NV 2003, 1025).
M.E. sind die auf eine Vereinszeitschrift entfallenden Leistungsentgelte, die nicht im freien Handel erhältlich ist, dann dem Zweckbetrieb zuzuordnen und mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Anhang 5 i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG) zu versteuern.
Sind derartige Zeitschriften auch im freien Handel erhältlich, muss das Leistungsentgelt dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht zugeordnet werden. Die Versteuerung hat dann mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu erfolgen. Ggf. kann auch der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (Anhang 5) in Betracht kommen.