1. Übersicht Steuersätze
Tz. 209
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass häufig die fehlerhafte Äußerung fällt, als steuerbegünstigte Körperschaft sei man von der Umsatzsteuer befreit. Steuerbegünstigte Körperschaften sind von den Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer), der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie von der Grundsteuer befreit, hingegen nicht von der Umsatzsteuer. Allerdings gelten sämtliche sonstigen Umsatzsteuerbefreiungen auch für steuerbegünstigte Körperschaften, so dass sich Umsatzsteuerbefreiungen über diese – nicht aber über den Umstand, dass die Körperschaft gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ist – ergeben können. Die einzige Umsatzsteuer-Vergünstigung, die sich aus dem Umstand ergibt, dass es sich um eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft handelt, folgt aus der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) für sämtliche Bereiche der Körperschaft außer ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser unterfällt aufgrund von Wettbewerbsgründen dem regulären Umsatzsteuersatz.
2. Allgemeiner Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG)
Tz. 210
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Der allgemeine Steuersatz – Regelsteuersatz (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) beträgt 19 % der Bemessungsgrundlage. Er ist auf alle steuerpflichtigen Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 UStG (Anhang 5) anzuwenden und kommt nur dann in Betracht, wenn keine Befreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) eingreift. Sind die Tatbestände von § 12 Abs. 2 Nr. 1–11 UStG (Anhang 5) erfüllt, gehen sie, als die spezielleren Vorschriften, dem § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) vor. § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) findet bei steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ausschließlich in den steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Anwendung, es sei denn, dass ein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) in diesen Betrieben zur Anwendung kommt.
Tz. 211
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Wird die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit von der Finanzbehörde aberkannt, ist der Regelsteuersatz auch im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltungen relevant. Zweckbetriebe sind bei mangelnder Steuerbegünstigung – die gesetzlichen Vorschriften der §§ 51–68 AO (Anhang 1b) sind nicht erfüllt – bei derartigen Körperschaften nicht mehr vorhanden. Derartige Umsätze, die in diesem begünstigten Bereich erzielt wurden, sind dann im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19 % zu versteuern.
Tz. 212
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Besitzt ein Verein keine Steuerbegünstigung, kommt im Regelfall der allgemeine Steuersatz von 19 % zur Anwendung. In Ausnahmefällen kann auch der ermäßigte Steuersatz greifen, wenn § 12 Abs. 2 Nr. 1–11 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.
Tz. 213
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Beachte!
Kommt eine Wertabgabebesteuerung in Betracht, sind derartige Vorgänge an den eigenen nichtunternehmerischen/außerunternehmerischen Bereich nicht mit dem Regelsteuersatz, sondern mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) der Besteuerung zu unterwerfen.
3. Ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG)
Tz. 214
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Bei den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ist im Regelfall der ermäßigte Steuersatz i. H. v. 7 % anzuwenden. Als Spezialvorschrift, die bei den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften Anwendung findet, ist hier dem § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (Anhang 5) größte Aufmerksamkeit zu widmen. Aber auch andere Vorschriften des § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) haben für die Vereine Bedeutung.
Tz. 215
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Der ermäßigte Steuersatz i. H. von 7 % des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (Anhang 5) kommt in folgenden Tätigkeitsbereichen zur Anwendung:
- Vermögensverwaltungen,
- Zweckbetrieben.
Beachte!
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die vorgenannten Bereiche sämtlicher steuerbegünstigter Körperschaften vor. Maßgebliche Vorschrift ist Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL i. V. m. Anhang III Nr. 15 zur MwStSystRL. Hiernach kommt eine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausschließlich in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit zur Anwendung. Damit verstößt die zu weit gefasste Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (Anhang 5) gegen die europäische MwStSystRL. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Europäische Union mittel- bis langfristig ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland anstrengen wird, wenn Deutschland die zu weit gefasste Vorschrift nicht einschränkt. Deshalb ist damit zu rechnen, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Zweckbetriebe und die Vermögensverwaltung sämtlicher steuerbegünstigter Körperschaften entfallen wird. Anwendbar wird er dann nur noch auf Zweckbetriebe und die Vermögensverwaltung von als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit sein. Bis der deutsche Gesetzg...