1. Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Tz. 239
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Erfolgt die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung = die Besteuerung richtet sich danach, was versteuert werden soll, s. § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG, Anhang 5), entsteht die Steuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG, Anhang 5). D.h. es kommt für die Entstehung der Umsatzsteuer nicht darauf an, ob die Leistung berechnet wurde oder die Rechnung schon gezahlt wurde. Vielmehr muss der leistende Unternehmer die von ihm erbrachten Umsätze davon unabhängig in derjenigen Voranmeldung dem Finanzamt erklären, die zum Voranmeldungszeitraum gehört, in dem die Leistung erbracht wurde. Schlimmstenfalls muss der leistende Unternehmer damit die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt vorfinanzieren, bis er vom Leistungsempfänger den Rechnungsbetrag gezahlt bekommt. Dies gilt auch für Teilleistungen und die unentgeltlichen Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 1b, 9a UStG (Anhang 5). Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlichen teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. D.h. es müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein
- wirtschaftliche Teilbarkeit der Leistung und
- Vereinbarung eines für die jeweilige Teilleistung gesonderten Entgeltes.
Der Zeitpunkt der Leistung ist entscheidendes Kriterium, für welchen Voranmeldungszeitraum ein Umsatz zu berücksichtigen ist (s. Abschn. 13.1 Abs. 1 UStAE).
2. Mindest-Istversteuerung von Anzahlungen
Tz. 240
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG (Anhang 5) entsteht die Steuer in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts (z. B. Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen) vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (s. Abschn. 13.5 Abs. 1 UStAE). Zum Zeitpunkt der Vereinnahmung s. Abschn. 13.6 Abs. 1 UStAE.
Tz. 241
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Anzahlungen usw. können außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen, die im Rahmen eines Tausches oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden. Das wird in der Praxis häufig übersehen.
Tz. 242
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Eine Anzahlung für eine Leistung, die voraussichtlich unter eine Befreiungsvorschrift des § 4 UStG (Anhang 5) fällt, braucht nicht der Besteuerung unterworfen werden. Steht bei der Anzahlung aber noch nicht fest, ob eine Steuerbefreiungsvorschrift in Betracht kommt, ist diese zunächst zu versteuern.
Tz. 243
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Zur Behandlung von Anzahlungen für steuerpflichtige Reiseleistungen, für die die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG (Anhang 5) zu ermitteln ist s. Abschn. 25.1 Abs. 15 UStAE.
Zur Rechnungsstellung bei der Istversteuerung von Anzahlungen s. Abschn. 14.8 UStAE, zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen s. Abschn. 15.3 UStAE.
3. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Tz. 244
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Erfolgt die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (s. Abschn. 20.1 UStAE), entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istversteuerung, d. h. die Besteuerung richtet sich danach, was gezahlt worden ist). Anzahlungen sind stets im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu erfassen. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift. Einzelheiten s. Abschn. 13.6 UStAE.
4. Steuerschuldnerschaft (§ 13a UStG)
Tz. 245
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Steuerschuldner i. S. v. § 13a UStG (Anhang 5) ist in Fällen
Tz. 246
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten gem. § 21 Abs. 2 UStG die Vorschriften für Zölle sinngemäß (Anhang 5) entsprechend. Die Einfuhrumsatzsteuer wird genauso wie der Zoll bei der Einfuhr von Waren aus dem Drittland (d. h. aus Ländern außerhalb der EU) nach Deutschland von der Zollverwaltung und nicht vom Finanzamt erhoben. Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich aus § 11 UStG (Anhang 5). Wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung existiert, kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dies aber im Rahmen der normalen Umsatzsteuervoranmeldung gegenüber dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt und nicht bei der Zollverwaltung.
5. Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)
Tz. 247
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Umsatzsteuer schuldet im Regelfall derjenige, der eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung erbringt (der Leistende). Sitzt der Leistende im Ausland, erbringt aber eine Leistung in Deutschland (z. B. der polnische Klempner), schuldet er dem deutschen Finanzamt gegenüber deutsche Umsatzsteuer. Allerd...