Stand: EL 102 – ET: 04/2017
Private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung maximal ein Jahr beträgt (s. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Anhang 10). Wenn die im Veranlagungszeitraum erzielten Gesamtgewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften unter 600 EUR (Freigrenze, kein Freibetrag) betragen, besteht Steuerfreiheit (s. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, Anhang 10).
Demgegenüber beträgt diese sog. Spekulationsfrist bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zehn Jahre, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10. Steuerfrei ist die Veräußerung wiederum dann, wenn die privat gehaltene Immobilie ausschließlich (oder im Veräußerungsjahr sowie den beiden vorangegangenen Jahren) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Praxisrelevant ist, dass als ggf. steuerauslösende Veräußerung auch die Überführung (Einlage) eines privaten Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen (beispielswiese eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes) gilt, § 23 Abs. 1 Satz 5 EStG, Anhang 10. Im Gegenzug können im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sodann Abschreibungen steuermindernd geltend gemacht werden, da das Wirtschaftsgut zum Verkehrswert (Teilwert) im Betriebsvermögen als angeschafft gilt.
Hinweis:
Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum Veranlagungszeitraum 2009 sind privat erzielte Gewinne und Verluste aus Wertpapierveräußerungen keine privaten Veräußerungsgeschäfte mehr, sondern im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich nach § 20 EStG steuerbar, auch wenn diese außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erzielt werden. Es greift der Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Soldaritätszuschlag, es sei denn, die Besteuerung im Rahmen der gewöhnlichen Veranlagung (progressiver Steuersatz) ist für den Steuerpflichtigen günstiger (Günstigerprüfung, § 32d Abs. 6 EStG). Soweit Wertpapiere vor 2009 erworben wurden, ist die Veräußerung (nach Ablauf der Jahresfrist) steuerfrei. Probleme bereiten "Gold-Fälle", weil im Einzelfall zu klären ist, ob physisches Gold (dann privates Veräußerungsgeschäft) oder nur ein verbriefter Anspruch (dann steuerbar im Rahmen der Kapitaleinkünfte) veräußert wird.
Wenn Steuerpflichtige nur Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen erzielen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, stellt sich in der Praxis das Problem, dass Spenden an gemeinnützige Körperschaften sich auch im Rahmen der Günstigerprüfung nicht mehr steuermindernd auswirken. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob dieses Privatvermögen in Betriebsvermögen umstrukturiert werden kann, weil dann die Spende wieder steuerlich abzugsfähig ist.
Literatur:
Spanke/Müller, Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen, BB 2010, 2342.