Tz. 1
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung maximal ein Jahr beträgt (s. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Anhang 10). Wenn die im Veranlagungszeitraum erzielten Gesamtgewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften unter 1 000 EUR (vor dem VZ 2024: 600 EUR) betragen, besteht Steuerfreiheit (s. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, Anhang 10). Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Entsprechend führt ein Veräußerungsgewinn von 1 001 EUR zur vollen Steuerpflicht ab dem ersten Euro.
Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Anhang 10) sein können, gehören auch virtuelle Währungen (Bitcoin usw.). Diese werden für Zwecke der Vorschrift angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Kryptowährungseinheiten umgetauscht werden.
Tz. 2
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Demgegenüber beträgt die sog. Spekulationsfrist bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zehn Jahre, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10. Steuerfrei ist die Veräußerung auch dann, wenn die privat gehaltene Immobilie ausschließlich (oder im Veräußerungsjahr sowie den beiden vorangegangenen Jahren) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Praxisrelevant ist, dass als ggf. steuerauslösende Veräußerung auch die Überführung (Einlage) eines privaten Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen (beispielsweise das eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einer steuerbefreiten Körperschaft) gilt, § 23 Abs. 1 Satz 5 EStG, Anhang 10. Im Gegenzug können im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sodann Abschreibungen steuermindernd geltend gemacht werden, da das Wirtschaftsgut zum Verkehrswert (Teilwert) im Betriebsvermögen als angeschafft gilt.
Hinweis:
Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum Veranlagungszeitraum 2009 sind privat erzielte Gewinne und Verluste aus Wertpapierveräußerungen keine privaten Veräußerungsgeschäfte mehr, sondern im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich nach § 20 EStG steuerbar, auch wenn diese außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erzielt werden. Es greift für entsprechende Kapitalerträge aus Streubesitz-Beteiligungen von natürlichen Personen der Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, es sei denn, die Besteuerung im Rahmen der gewöhnlichen Veranlagung (progressiver Steuersatz) ist für den Steuerpflichtigen günstiger (Günstigerprüfung, § 32d Abs. 6 EStG). Soweit Wertpapiere vor 2009 erworben wurden, ist die Veräußerung (nach Ablauf der Jahresfrist) steuerfrei. Probleme bereiten "Gold-Fälle", weil im Einzelfall zu klären ist, ob physisches Gold (dann privates Veräußerungsgeschäft) oder nur ein verbriefter Anspruch (dann steuerbar im Rahmen der Kapitaleinkünfte) veräußert wird. Wenn die natürliche Person als Anteilseigner Kapitalanlagen im Betriebsvermögen hält, findet das Teileinkünfteverfahren (nicht die Abgeltungssteuer) Anwendung.
Wenn Steuerpflichtige ausnahmsweise nur Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen erzielen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, stellt sich das Problem, dass Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften sich unter Umständen nicht mehr steuermindernd auswirken. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) möglich ist und/oder dieses Privatvermögen in Betriebsvermögen umstrukturiert werden kann, um Spenden steuerlich abzugsfähig behandeln zu können.