1. Allgemeines
Tz. 7
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Der Zweck des Idealvereins gem. § 21 BGB ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Nach der Satzung muss daher als Hauptzweck ein nicht wirtschaftliches Ziel (Idealziel) angestrebt werden, d. h. dass der Verein nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet sein darf. Vereinen dieser Art ist aber nicht jegliche wirtschaftliche Betätigung untersagt. Der BGH hat durch drei Beschlüsse vom 16.05.2017, II ZB 7/16 (NJW 2017, 1943), II ZB 6/16 und II ZB 9/16 (Kita-Rechtsprechung) entschieden, dass Idealvereine wirtschaftlich tätig sein können, sog. Nebenzweckprivileg. Diese wirtschaftliche Betätigung ist bei einer Vielzahl der Idealvereine unvermeidbar, weil die Mittel aus dieser Tätigkeit zur Erfüllung des eigentlichen Satzungszwecks benötigt werden. Ein Idealverein muss nicht zwangsläufig gemeinnützig sein, jedoch ist die Steuerbefreiung des Vereins gem. §§ 51ff. AO ein Indiz dafür, dass es sich um einen Idealverein handelt. Dies folgt insbesondere aus dem Verbot der Gewinnausschüttung und dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Der Umfang des Geschäftsbetriebs sei demgegenüber unerheblich. Mit derartigen Betrieben werden die Idealvereine aber steuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, Anhang 3), sofern kein Zweckbetrieb vorliegt. Im Übrigen bleiben die Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen erhalten. Ein Idealverein kann, muss jedoch nicht als eingetragener Verein geführt werden.
2. Rechtsfähiger Verein/Verein ohne Rechtspersönlichkeit
Tz. 8
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S. "Rechtsfähige Vereine" und s. "Nichtrechtsfähiger Verein".
3. Steuerbegünstigte Vereine
Tz. 9
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Die Masse der ideellen Vereine verfolgt nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts (s. §§ 51–68 AO, Anhang 1b). Für das Gemeinnützigkeitsrecht ist die Rechtsform des Idealvereins ohne Bedeutung. D.h., sowohl rechtsfähige Vereine wie auch Vereine ohne Rechtspersönlichkeit können steuerbegünstigte Zwecke verfolgen und sind insoweit insbesondere von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) und genießen Steuerbefreiungen nach verschiedenen Einzelgesetzen.
Tz. 10
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Die Tätigkeiten von steuerbegünstigten Vereinen können in die folgenden vier Sphären unterteilt werden:
Ideeller Tätigkeitsbereich (steuerneutraler Bereich);
Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltungen;
Tätigkeitsbereiche der Zweckbetriebe
- unbezahlter/bezahlter Sport: die Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b), d. h. weniger als 45 000 EUR Einnahmen im Jahr einschließlich Umsatzsteuer, ist aber zu beachten. Von dem Optionsrecht nach § 67a Abs. 2 und 3 AO (Anhang 1b) darf kein Gebrauch gemacht werden;
- unbezahlter Sport: von dem Optionsrecht (s. § 67a Abs. 2 und 3 AO, Anhang 1b) wurde Gebrauch gemacht;
- Kultur;
- Lotterien und Ausspielungen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschrift des § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) erfüllen;
- andere Zweckbetriebe, die die Voraussetzungen der §§ 66–68 AO (Anhang 1b) erfüllen. Diese Aufzählung ist beispielhaft. Können Betätigungen nicht unter diese gesetzlichen Vorschriften eingeordnet werden, sind für die Annahme eines Zweckbetriebes die Tatbestandsmerkmale des § 65 AO (Anhang 1b) zu prüfen.
- Tätigkeitsbereiche der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe
- bezahlter Sport: von dem Optionsrecht des § 67a Abs. 2 und 3 AO (Anhang 1b) wurde Gebrauch gemacht;
- Geselligkeit;
- aktive Werbung in eigener Regie (z. B. an der Bande, durch Lautsprecher, in Vereins- und Festzeitschriften, Trikotwerbung, auch dann, wenn das Recht einem Werbeunternehmer übertragen wurde, und dgl.);
- Verkauf von Speisen und Getränken, anlässlich von Veranstaltungen;
- Vereinsgaststätten/Clubheime, die in eigener Regie geführt werden.
Tz. 11
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Der Vereinskontenrahmen "DATEV-Branchenlösung für Vereine" (SKR 049 bzw. SKR 099) berücksichtigt diese Bereichsaufgliederung. "Einnahmen/Betriebseinnahmen" und "Ausgaben/Werbungskosten/Betriebsausgaben" können folglich den einzelnen Sphären korrekt zugeordnet werden (s. Weidlich, Organisations-Handbuch für Vereine, Loseblattwerk, Teile B und C).
4. Nicht steuerbegünstigte Vereine
Tz. 12
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Die nicht steuerbegünstigten Vereine erfüllen nicht die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in den §§ 51–68 AO (Anhang 1b) fordert. Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen sehen die Einzelsteuergesetze für diese Vereinstypen nicht vor. Nicht steuerbegünstigte Vereine können sowohl in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (rechtsfähigen) als auch in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins (nicht eingetragenen Vereins) geführt werden.
5. Schaubild
Tz. 13
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Das nachfolgende Schaubild verdeutlicht die einzelnen Tätigkeitsbereiche eines steuerbegünstigten Vereins.
Schrifttum:
Weidlich, Organisations-Handbuch für Vereine, Loseblattwerk, Stuttgart, Teil B. 3.