I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 112 – ET: 06/2019
Nach Art. 9 Abs. 1 GG (Anhang 12b) haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Das Grundgesetz garantiert somit die Vereinsfreiheit. Es verbietet aber in Art. 9 Abs. 2 GG (Anhang 12b) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.
Tz. 2
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Ordnungspolitische Rahmenbedingungen sind in dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts zusammengefasst, das die verfassungsmäßigen Grenzen des Vereinsrechts darstellt (Vereinsgesetz vom 05.08.1964, BGBl I 1964, 593 mit zahlreichen Änderungen, s. Anhang 12c). Verein i. S. d. Vereinsgesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (s. § 2 Abs. 1 Vereinsgesetz, Anhang 12c).
Im Zivilrecht werden die Rechtsverhältnisse der Vereine in den §§ 21–79 BGB (s. Anhang 12a) geregelt. Danach ist ein Verein ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss einer größeren Anzahl von Personen. Er verfolgt einen gemeinschaftlichen Zweck, ist körperschaftlich organisiert, führt einen Gesamtnamen (Vereinsnamen), hat eigene Organe und ist auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt und besteht somit unabhängig vom Wechsel der Mitglieder.
Tz. 3
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Wesentliche Merkmale sind somit:
- die körperschaftliche Verfassung (Satzung),
- die Unabhängigkeit von der Einzelpersönlichkeit, d. h., Unabhängigkeit vom Wechsel der Mitglieder.
Tz. 4
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Das folgende Schaubild soll zur Verdeutlichung der verschiedenen Vereinstypen beitragen, weil das BGB zwischen wirtschaftlichen und Ideal-Vereinen, die u. U. steuerbegünstigte Zwecke verfolgen können, unterscheidet:
II. Wirtschaftliche Vereine
Tz. 5
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Vereine, deren Satzungszweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, bezeichnet man als wirtschaftliche Vereine (s. § 22 Satz 1 Halbsatz 1 BGB, Anhang 12a). Für Zwecke der Abgrenzung zum nichtwirtschaftlichen Verein (Idealverein) ist allein auf den entsprechenden Satzungszweck abzustellen. Besteht der Hauptzweck eines Vereins nach dessen Satzung in der Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, der darauf gerichtet ist, durch seine Tätigkeit für seine Mitglieder wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, gilt dieser Verein als wirtschaftlicher Verein.
Die wichtigsten Wesensmerkmale eines wirtschaftlichen Vereins sind:
- Teilnahme am Wirtschaftsverkehr wie ein Unternehmer;
- Angebot von planmäßigen Leistungen.
S. hierzu BGH-Beschluss vom 16.05.2017, II B 7/16, NJW 2017, 1942.
Wirtschaftliche Vereine, für die das Vereinsrecht Gültigkeit hat, sind in der Praxis selten. Als wirtschaftliche Vereine kommen z. B. in Betracht:
- Sterbekassenverein,
- Gewinnsparvereine,
- Wohnungsbauvereine,
- Rentenvereine,
- Inkassovereine,
- Bund der Steuerzahler e. V.,
- usw.
Tz. 6
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Auch die GEMA zählt zu den wirtschaftlichen Vereinen. Wirtschaftliche Vereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (s. § 22 BGB, Anhang 12a). Für steuerliche Vergünstigungen i. S. d. §§ 51–68 AO (Anhang 1b) kommen sie nicht in Betracht, weil es an der Selbstlosigkeit (s. § 55 AO, Anhang 1b) mangelt.
III. Idealvereine
1. Allgemeines
Tz. 7
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Der Zweck des Idealvereins gem. § 21 BGB ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Nach der Satzung muss daher als Hauptzweck ein nicht wirtschaftliches Ziel (Idealziel) angestrebt werden. Vereinen dieser Art ist aber nicht jegliche wirtschaftliche Betätigung untersagt. Der BGH hat durch drei Beschlüsse vom 16.05.2017, II ZB 7/16 (NJW 2017, 1943), II ZB 6/16 und II ZB 9/16 (Kita-Rechtsprechung) entschieden, dass Idealvereine wirtschaftlich tätig sein können. Diese wirtschaftliche Betätigung ist bei einer Vielzahl der Idealvereine unvermeidbar, weil die Mittel aus dieser Tätigkeit zur Erfüllung des eigentlichen Satzungszwecks benötigt werden. Die Steuerbefreiung des Vereins gem. §§ 51ff. AO ist ein Indiz dafür, dass es sich um einen Idealverein handelt. Dies folgt insbesondere aus dem Verbot der Gewinnausschüttung und dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Der Umfang des Geschäftsbetriebs sei demgegenüber unerheblich. Mit derartigen Betrieben werden die Idealvereine aber steuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, Anhang 3), sofern kein Zweckbetrieb vorliegt. Im Übrigen bleiben die Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen erhalten.
2. Rechtsfähiger Verein/nichtrechtsfähiger Verein
Tz. 8
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S."Rechtsfähige Vereine" und s. "Nichtrechtsfähiger Verein".
3. Steuerbegünstigte Vereine
Tz. 9
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Die Masse der ideellen Vereine verfolgt nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts (s. §§ 51–68 AO, Anhang 1b). Für das Gemeinnützigkeitsrecht ist die Rechtsform des Idealvereins ohne Bedeutun...