Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Einnahmenquellen eines Vereins sind:
- Mitgliederbeiträge,
- Aufnahmegebühren,
- Zuwendungen (Geld- und Sachzuwendungen),
- Zuschüsse des Bundes, der Länder, der Kommunen oder aus Lotto- und Totomitteln, von Dachverbänden,
- Erbschaften,
- Schenkungen.
Es handelt sich bei diesen Einnahmen um steuerneutrale Posten, weil keine Vermögensmehrungen vorliegen (ideeller Bereich).
Zur Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unterhalten Vereine steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe), die die Voraussetzungen der §§ 65–68 AO (Anhang 1b) mit dem vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen erfüllen müssen. Diese Zweckbetriebe sollten in den Satzungen detailliert definiert werden.
Betriebe dieser Art i. S. von § 65 Nr. 1–3 AO (Anhang 1b) sind solche Zweckbetriebe,
- die der Zweckverwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft dienen,
- notwendig für die Erfüllung der Satzungszwecke sind,
- die die Wettbewerbsklausel erfüllen, d. h., es darf kein Wettbewerb zu anderen Unternehmen (ausgeschlossen steuerbegünstigte Unternehmen) erfolgen,
und können aus den genannten Gründen dem Tätigkeitsbereich Zweckbetriebe zugeordnet werden. Derartige Betriebe genießen in vollem Umfang (keine weitere Prüfung notwendig) Ertragsteuerfreiheit bzw. Ertragsteuerfreiheit unter den vom Gesetzgeber in §§ 52ff. AO (Anhang 1b) geforderten Bedingungen.
Ferner s. "Zweckbetriebe".
Die Unterhaltung von steuerpflichtigen (steuerschädlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, mit denen beim Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) i. H. v. 35 000 EUR partielle Steuerpflicht ausgelöst wird, ist den steuerbegünstigten Vereinen gestattet. Nach Abzug von Steuern sind aber die Gewinne für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Es gilt der Grundsatz, dass auch diese Mittel nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden sind (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 3 und 4, Anhang 2).
Die Unterhaltung steuerpflichtiger (steuerschädlicher) wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe darf aber nicht Satzungszweck sein, weil die Steuerbegünstigung mit der Aufnahme derartiger Satzungszwecke gefährdet wird.
Vermögensverwaltung i. S. v. § 14 Satz 3 AO (Anhang 1b) ist möglich, wenn sie nicht zum Selbstzweck wird. D.h., die Vermögensverwaltung darf nicht überwiegend betrieben werden. Ständig hohe Überschüsse oder Verluste deuten bereits auf eine ausschließliche vermögensverwaltende Tätigkeit der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft hin. Eine Aufnahme der Betätigung im Rahmen einer Vermögensverwaltung in die Satzung wäre schädlich, weil die steuerbegünstigten Zwecke nicht durch vermögensverwaltende Betätigungen erreicht werden dürfen.
Praxishinweis:
Verluste, die im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung auf Dauer entstehen, können die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit gefährden.
S."Vermögensverwaltung", s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" und s. "Zweckbetriebe".