Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Das Vereinsheim einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft ist grundsätzlich dem ideellen Tätigkeitsbereich zuzuordnen. Dies gilt insbesondere für die Geschäftsstelle und Räume, die für Veranstaltungen des Vereins genutzt werden.
Das Vereinsheim kann aber auch für Zweckbetriebe oder/und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt werden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn sich in dem Vereinsheim Betriebsvorrichtungen wie eine Kegelbahn oder Sauna befinden und deren Vermietung sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder erfolgt. Auch in den Fällen, in denen eine Vereinsgaststätte betrieben wird, kann sich die Nutzung des Vereinsheimes für diesen Zweck auf das steuerliche Ergebnis auswirken. Bei einem Betrieb durch den Verein liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der im Rahmen von § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig ist. Bei einer Verpachtung der Gaststätte fallen die Einnahmen in der Vermögensverwaltung an.
Abschreibungen und laufende Aufwendungen/Kosten, die für das Vereinsheim anfallen, sind entsprechend der Nutzung aufzuteilen und entsprechend den einzelnen Tätigkeitsbereichen als Kosten zuzuordnen.
Eine Zuordnung der Nutzung in die einzelnen Tätigkeitsbereiche ist auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs erforderlich. Erfolgt die Nutzung im unternehmerischen Bereich, können Vorsteuerbeträge zum Abzug gelangen. Nutzungen im außerunternehmerischen Bereich rechtfertigen aber keinen Vorsteuerabzug, weil der Verein dort keine unternehmerische Tätigkeit ausübt und somit die persönlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorliegen.
Gehören räumlich abgrenzbare Teile des Vereinsheims zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist für Zwecke der Grundsteuer ein besonderer Einheitswert von den Finanzämtern festzustellen und ein Grundsteuermessbetrag festzusetzen (§ 8 Abs. 1 GrStG), die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG greift insoweit nicht. Besteht keine räumliche Abgrenzung der verschiedenen Nutzungen, ist eine Befreiung nur möglich, wenn die Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überwiegt. Der Grundsteuermessbetrag ist die Grundlage für die Festsetzung der von der Gemeinde zu erhebenden Grundsteuer. Dies gilt auch dann, wenn sich in dem Vereinsheim eine Hausmeister- oder Mietwohnung befindet.
Beachte!
Wird in einem Vereinsheim eine Gaststätte in eigener Regie betrieben und zu einem späteren Zeitpunkt verpachtet, sind ggf. stille Reserven aufzulösen. Dem Verein steht aber ein Wahlrecht zu. Er kann
- den Gewerbebetrieb ruhen lassen. Die Pachteinnahmen sind aber weiter in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Es besteht auch Körperschaftsteuerpflicht. Gewerbesteuer entsteht nicht. Umsatzsteuerlich unterliegt der Pachtzins, den der Pächter entrichten muss, dem Regelsatz von 19 %; oder
- die Aufgabe erklären. Auf die Schlussbesteuerung der in der Zeit der früheren Steuerpflicht gebildeten stillen Reserven wird aber verzichtet (s. § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG, Anhang 3). Aus dem seitherigen Betriebsvermögen wird Privatvermögen. Die Gaststätte (Gebäude) ist dann dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen. Die Pachteinnahmen sind künftig in diesem Tätigkeitsbereich zu erfassen. Ertragsteuerpflicht besteht bei einer steuerbegünstigten Körperschaft nicht Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Pachteinnahmen bei einer steuerbegünstigten Körperschaft mit 7 % zu versteuern, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5). Eine nicht steuerbegünstigte Körperschaft muss diese Einnahmen mit 19 % versteuern, § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5).