Tz. 10
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Wird das Anzeigengeschäft einer Vereinszeitschrift durch den Verein auf einen Verlag/ein Werbeunternehmen übertragen, trägt dieser das Unternehmerrisiko bezüglich des Anzeigenteils. Da der Verein ein Recht an einen Dritten (Verlag/Werbeunternehmen) überlassen hat, ist zu prüfen, ob aus ertragsteuerlicher Sicht "Vermögensverwaltung" gegeben ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Voraussetzung für eine derartige Gestaltung ist der Abschluss eines geeigneten Vertrags zwischen dem Verein und dem Veranstalter. In dem Vertrag sollte das Entgelt, das von der Gesellschaft für die Überlassung der Rechte gefordert wird, klar fixiert sein und in der vereinbarten Höhe auch tatsächlich fließen.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Überlassung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (hier: Anzeigenwerbung) an einen anderen grundsätzlich Vermögensverwaltung darstellt (BFH vom 08.03.1967, BStBl II 1967, 373 und BFH vom 07.11.2007, AZ: I R 42/06). Dies sei insoweit in mehreren vergleichbaren Fällen dargestellt.
Der BFH hat im erstgenannten Urteil ausdrücklich entschieden, dass, soweit eine gemeinnützige Körperschaft mit einem Verlag über das Werberecht einer gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaft herausgegebenen Publikation einen Vertrag abschließt, lediglich eine Dienstleistung des Verlages vorliegt, wenn der Verlag die Zeitschrift zum Gegenstand seines Anzeigengeschäftes macht. Der BFH begründet dies damit, dass der Verlag die Anzeigenverwaltung wahrnimmt, indem er die Kunden bewirbt. Die Verbindung zum Sachteil der Zeitschrift, die die Werbung erst möglich macht, ist hierbei der Tatsache geschuldet, dass der Verlag nur dadurch das Werberecht nutzen kann.
Im Urteil vom 08.03.1967 a. a. O. hat der BFH explizit entschieden, dass eine Übertragung des Werberechts an einer Zeitschrift einer steuerbegünstigten Körperschaft an einen privatrechtlichen Verlag der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, da es einem unabhängigen Verlag überlassen ist, das Anzeigengeschäft mit fremden Dritten durchzuführen. Hierzu bestätigend hat der BFH im Urteil vom 07.11.2007 (DStR 2008, 505) ausdrücklich ausgeführt, dass, soweit das Anzeigengeschäft oder sonstige Werberechte im Ganzen oder in abgrenzbaren Teilen an eine Werbeagentur verpachtet werden, ein Fall der Vermögensverwaltung vorliegt.
So hat auch die Finanzverwaltung nach einer Entscheidung der Abteilungsleiter der obersten Finanzbehörden der Bundes und der Länder zum BFH-Urteil vom 13.03.1991 (BStBl II 1992, 101) ausdrücklich beschlossen, dass das BFH-Urteil nicht auf den Fall anzuwenden ist, in dem der Verein seine Werberechte an einen Werbeunternehmer verpachtet, der seinerseits eigenverantwortlich die Werbeflächen vermarktet (Wochinger in Entenmann/Krüger, Handbuch für die Vereinsführung, V D 3.5, 18).
Deshalb erkennt die Finanzverwaltung den vermögensverwaltenden Charakter der Verpachtung immer dann an, wenn dem Pächter ein marktüblicher Gewinn verbleibt (vgl. AEAO Nr. 9 zu § 67 AO, Anhang 2).
Ein angemessener Gewinn aus dem Werbegeschäft liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung auf jeden Fall immer dann vor, wenn dem Pächter ein Nettoüberschuss aus dem Werbegeschäft nach Abzug einer eventuellen Umsatz- und Gewerbesteuerbelastung von mindestens 10 % verbleibt.