Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 6
Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Verluste, die in verschiedenen Einkunftsarten entstanden sind, können (seit dem 01.01.2004) grundsätzlich uneingeschränkt mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (sog. vertikaler Verlustausgleich).
Tz. 7
Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) wegen Förderung steuerbegünstigter Zwecke befreiten Körperschaften hat ein vertikaler Verlustausgleich keine Bedeutung, weil im Regelfall von diesen Körperschaften im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb lediglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, deren Ergebnisse schon nach § 64 Abs. 2 AO (Anhang 1b) zusammengefasst, d. h. miteinander verrechnet, werden. Andere Einkunftsarten stehen wegen der Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) nicht für einen Verlustausgleich zur Verfügung.
Beispiel:
Ein steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Verein unterhält drei verschiedene steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Diese erzielen folgende Ergebnisse:
Geschäftsbetrieb A: |
+ 85 000 EUR |
Geschäftsbetrieb B: |
./. 25 000 EUR |
Geschäftsbetrieb C: |
+ 30 000 EUR |
Daneben unterhält der Verein einen steuerbefreiten Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b) mit einem Verlust von 65 000 EUR.
Ergebnis:
Zunächst werden die Ergebnisse der verschiedenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nach § 64 Abs. 2 AO (Anhang 1b) zusammengefasst. Daraus ergibt sich ein Gewinn von 90 000 EUR.
Eine Verrechnung des Gewinns des zusammengefassten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit dem Verlust des Zweckbetriebs ist nicht zulässig, da der Zweckbetrieb steuerbefreit tätig ist.
Ein vertikaler Verlustausgleich kann aber dann in Betracht kommen, wenn die Finanzbehörde dem Verband/Verein die Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) wegen Fehlverhaltens der steuerbegünstigten Körperschaft aberkennt.
Ein vertikaler Verlustausgleich setzt jedoch voraus, dass die betroffene Körperschaft verschiedene Einkunftsarten erzielen kann. Dazu zählen die Körperschaften i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG (Anhang 3) wie die rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereine, Stiftungen und Verbände (§ 8 Abs. 1 KStG, Anhang 3).
Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG (Anhang 3), wie Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsfondsvereine, erzielen dagegen ausschließlich gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG, Anhang 3), daher ist ein vertikaler Verlustausgleich für diese Körperschaften nicht möglich.
Beispiel:
Einer gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaft wird wegen Verstößen die Steuerbegünstigung vom Finanzamt X-Stadt aberkannt. Die Körperschaft hat folgende Einkünfte erzielt:
• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
./. 7 400 EUR |
• Einkünfte aus Kapitalvermögen |
+ 600 EUR |
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
+ 8 500 EUR |
Ergebnis:
Nach der Aberkennung der Steuerbegünstigung unterliegt die Körperschaft mit sämtlichen Einkünften der Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 2 KStG; Anhang 3). Es kann ein vertikaler Verlustausgleich erfolgen. D.h. der Verlust aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist mit den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und Gewerbebetrieb auszugleichen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte aus allen Einkunftsarten beträgt nach Saldierung + 1 700 EUR.