Tz. 16

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Zusätzlich zum Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG gibt es für Zuwendungen/Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung – auch einer Förderstiftung – einen besonderen Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG von 1 000 000 EUR (Stiftungsspendenabzug).

So kann auf entsprechenden Antrag der Abzug der Zuwendung/Spende im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag i. H. v. 1 000 000 EUR zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG (Anhang 10) abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a EStG, Anhang 10).

Im Rahmen einer Zuwendung in den Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung kann der Stifter innerhalb von zehn Jahren frei entscheiden, wann welcher Betrag seiner Zuwendung steuerlich abgezogen werden soll.

 

Beispiel:

Anton Reich errichtet in 2021 die steuerbegünstigte Bildungsstiftung in Erfurt. Er stattet die Stiftung mit einem Ausstattungskapital von 1 Mio. EUR aus, die er auch in 2021 einzahlt. Die Stiftung erteilt über diese Zuwendung eine formell ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung.

Anton Reich erzielt in 2021 aufgrund verschiedener Verlustquellen kein positives Einkommen. Er plant jedoch, innerhalb der nächsten paar Jahre seinen Betrieb mit hohen stillen Reserven zu veräußern und sich zur Ruhe zu setzen.

Ergebnis:

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 hat Reich die Möglichkeit zu wählen, ob er die 1 Mio. EUR Ausstattungskapital für die Stiftung im "normalen" Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) steuerlich geltend macht oder ob er hierfür (ggf. auch nur für einen Teilbetrag) den besonderen Stiftungsspendenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG (Anhang 10) wählt. Im Fall des regulären Spendenabzug würde ein Spendenvortrag zum 31.12.2021 i. H. v. 1 Mio. EUR festgestellt werden. Dieser könnte in den folgenden Jahren im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich abgezogen werden. Wählt er den besonderen Stiftungsspendenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG (Anhang 10) hätte er die Möglichkeit, die Zuwendung innerhalb von zehn Jahren (2021–2030) nach seinen Vorstellungen frei zu verteilen (max. bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR).

Hier würde sich ein Hinausschieben des Abzugs bis zum dem Jahr anbieten, in dem er wieder hohe positive Einkünfte erzielt. Gegenüber den regulärem Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) hätte der Stiftungsspendenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG (Anhang 10) den Vorteil, dass der Abzugsbetrag nicht mehr prozentual auf 20 % des Gesamtbetrags des Einkommens gedeckelt wird.

Über den verbleibenden besonderen Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG (Anhang 10) ergeht eine gesonderte Feststellung.

 

Tz. 17

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Begünstigt für den besonderen Stiftungsspendenabzug sind nicht nur die Zuwendungen/Spenden, die in das Vermögen neu errichteter Stiftungen gelangen, sondern auch die Zuwendungen in das Vermögen bereits bestehender Stiftungen (sog. Zustiftungen) sind entsprechend begünstigt. Nicht begünstigt sind Mitgliedsbeiträge.

Gefördert werden danach die Zuwendungen/Spenden in den Vermögensstock einer

bestehender Stiftungen (Zustiftung).

Die steuerbegünstigte Stiftung muss nicht unmittelbar selbst steuerbegünstigt tätig sein, sie kann ihre Zwecke auch als Förderstiftung ausüben. Nicht begünstigt wäre die Zuwendung in das Vermögen einer Verbrauchsstiftung (§ 10b Abs. 1a Satz 2 EStG; Anhang 10).

Beachte!

Den besonderen Abzugsbetrag für die Vermögensausstattung von Stiftungen erhalten jedoch nur natürliche Personen. Stiftet eine Körperschaft in das Vermögen einer Stiftung, kann sie einen Spendenabzug nur im Rahmen des "normalen" Abzugsverfahren geltend machen, da § 9 Abs. 1 Nr. 5 KStG (Anhang 3) keine entsprechende Regelung zum Stiftungsspendenabzug enthält.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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