Tz. 4
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Zu der Frage, wie die Einkünfte steuerlich zu behandeln sind, die eine steuerbegünstigte Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) aus der Übertragung von Werberechten erzielt, ist nach dem AEAO zu § 67a AO TZ 9 (Anhang 2) folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Tz. 5
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Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten (z. B. an der Bande) sowie von Lautsprecheranlagen zu Werbezwecken an Werbeunternehmer bzw. andere Unternehmer begründet keinen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b). Die Tätigkeit ist vielmehr als reine Vermögensverwaltung zu beurteilen, weil die Rechte zur Nutzung an einen Werbeunternehmer übertragen werden (s. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Tz. 6
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Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Pächter (Werbeunternehmer) ein angemessener Gewinn verbleibt. Verbleibt dem Pächter kein angemessener Gewinn, ist anzunehmen, dass es sich um einen Gefälligkeitsvertrag handelt. Ein solches Vertragsverhältnis und seine Durchführung begründen bei einem Verein keine Vermögensverwaltung mehr, sondern einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 14 AO (Anhang 1b) mit allen sich hieraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen. D.h., es müssen beim Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer festgestellt werden.
Tz. 7
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Es soll trotz fehlenden angemessenen Gewinns beim Pächter (Werbeunternehmer) dann kein Gefälligkeitsvertrag angenommen werden, wenn es sich bei dem Werbeunternehmer um ein selbständiges und vom Sportverein unabhängiges Unternehmen handelt.
Bei den Gefälligkeitsverträgen kann es sich m. E. nur um solche Fälle handeln, in denen z. B. die Ehefrau des Vereinsvorsitzenden oder andere dem Verein nahestehende Personen die Werbeverträge mit diesen werbenden Unternehmern im Einzelnen abschließen.
Tz. 8
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Der Vermögensverwaltung steht der bei der Übertragung von Werberechten ggf. vertraglich vorgesehenen Einwirkung des Sportvereins auf die Werbetexte, die farbliche Gestaltung, die Wahl des Untergrundmaterials sowie die Art der Befestigung der Bandenwerbung nicht entgegen. Insoweit handelt es sich lediglich um Bestimmungen, die die Ausübung des Rechts durch den Pächter begrenzen; eine der Vermögensverwaltung entgegenstehende Teilnahme am eigentlichen Betrieb des Werbegeschäfts ist darin nicht zu erblicken. S. "Bandenwerbung". Dort wird die Thematik der Verpachtung von Werberechten umfangreich dargestellt. Ferner s. "Vermögensverwaltung".
Tz. 9
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Wegen der steuerlichen Behandlung des Anzeigengeschäftes in Vereinszeitschriften wird auf das BFH-Urteil vom 08.03.1967, BStBl II 1967, 373 verwiesen. Der Urteilstenor lautet wie folgt:
"Überträgt der Sportverein das Verlagsrecht an einer Vereinszeitschrift einem Verlag und duldet er gegen Gutschrift bestimmter Anteile an den Anzeigenerlösen, dass der Verlag die Zeitschrift zum Gegenstand seines Anzeigengeschäftes macht, so liegt Vermögensverwaltung vor".
Werden vom Verlag die Zeitschriften kostenlos an den Verein/Verband abgegeben, ist in der kostenlosen Abgabe ein geldwerter Vorteil zu sehen. Dieser geldwerte Vorteil ist u. U. als Einnahme im Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" zu erfassen.
M.E. sind die Einnahmen aus der Übertragung der Anzeigenwerbung in Vereins-, Fest- oder Jubiläumsschriften oder der Plakatwerbung an ein Werbeunternehmen analog zu behandeln. D.h., derartige Einnahmen sind ebenfalls dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" zuzuordnen.
Tz. 10
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Ertragsteuerliche Folgen (partielle Körperschaftsteuerpflicht) ergeben sich deshalb für die erzielten Einkünfte nicht. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu unterwerfen.