Tz. 11
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Die Werbung in jeglicher Form, die eine steuerbegünstigen Zwecken dienende Körperschaft in eigener Regie durchführt, begründet einen steuerpflichtigen und somit steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b). Mit der Unterhaltung eines solchen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wird die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft beim Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR, § 64 Abs. 3 AO (Anlage 1b), partiell steuerpflichtig. Diese Tatsache trifft auch für die in eigener Regie durchgeführte Anzeigenwerbung in Vereinszeitschriften, Veranstaltungsprogrammen, Fest- und Jubiläumsschriften zu (s. BFH vom 28.11.1961, BStBl II 1962, 73). Ferner s. "Festzeitschriften", und s. "Vereinszeitschriften".
Tz. 12
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Die gleiche Beurteilung ist für die Werbung an der Bande, der Lautsprecherwerbung etc. vorzunehmen. S. "Bandenwerbung" und Erlass zum Sponsoring (s. BMF vom 18.02.1998, BStBl I 1998, 212, s. Anhang 14 II.b) S. 761).
Tz. 13
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Die entgeltliche Übertragung des Rechts an ein Werbeunternehmen zur Nutzung von Werbeflächen auf Sportgeräten, Sportartikeln oder auf der Sportkleidung (z. B. auf Trikots, Sportschuhen, Helmen, Skiern usw.) ist stets als steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. D.h., eine Einordnung in einen anderen Tätigkeitsbereich ist ausgeschlossen, auch dann, wenn das Recht an einen Dritten (z. B. Werbeunternehmer) übertragen wurde (Verwaltungsauffassung). S. AEAO zu § 67a AO TZ 9, Anhang 2. M.E. können auch derartige Rechte an Dritte überlassen werden, mit der Folge, dass die Einnahmen dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung "Einkunftsart Vermietung und Verpachtung" zuzuordnen sind.
Tz. 14
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Die Frage der unentgeltlichen Hingabe von Sportausrüstung durch die Sportartikelfirmen an Verbände und Vereine ist noch nicht abschließend geregelt. Hier besteht vonseiten der Sportverbände nach wie vor ein Auftrag des Bundesministers der Finanzen an seine Verwaltung, eine geeignete Lösung zu finden. Durch eine brauchbare Entscheidung können möglicherweise die negativen Folgen des BFH-Urteils vom 09.12.1981, DB 1983, 27, vermieden werden. M.E. sind die geldwerten Vorteile, die der Sponsor durch Hingabe von Sportausrüstungen mit entsprechendem Werbeaufdruck an die Vereine/Verbände leistet, im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht zu erfassen, weil im Regelfall der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht. In derartigen Fällen gestaltet sich aber die Ermittlung des geldwerten Vorteils sehr zeitaufwendig und schwierig, weil kaum geeignete Unterlagen zur Wertermittlung vorhanden sind.
Tz. 15
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Beachte!
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten, die die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften mit den Finanzbehörden in Bezug auf die Werbung haben, wird Folgendes empfohlen:
- Nach Möglichkeit sollten keine Vereinsmitglieder oder zumindest keine Vereinsorgane (Vorstand, Geschäftsführer, Schatzmeister und dgl.) als Werbeunternehmer eingesetzt werden, weil zum einen Gestaltungsmissbrauch vorliegen und zum anderen die Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit drohen kann.
- Bei der Vertragsgestaltung ist darauf zu achten, dass eindeutige Regelungen getroffen werden und ein tatsächlicher Vollzug des Vertrags erfolgt. Werden solche Leistungen in Geld oder Geldeswert erbracht, sind derartige Leistungselemente genau aufzuschlüsseln, damit eine korrekte Einordnung in die jeweiligen Tätigkeitsbereiche erfolgen kann.
Tz. 16
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Wird von Verbänden/Vereinen eine Werbegesellschaft gegründet, setzt die Annahme einer Vermögensverwaltung voraus,
- dass keine Betriebsaufspaltung zwischen dem Verein und der gegründeten Werbegesellschaft besteht,
- dass die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft keinen unmittelbaren Einfluss auf die Geschäftsführung der Werbegesellschaft nehmen kann (persönliche und sachliche Verflechtung muss ausgeschlossen sein).
Tz. 17
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Die unentgeltliche Überlassung von Tennisbällen, Tennisschlägern oder anderen Sportartikeln durch eine Herstellerfirma als Werbeträger an eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft begründet einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen der Benutzung der Sportartikel und der Zuwendung durch die Herstellerfirma feststellbar ist. Die Unterhaltung eines solchen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes löst partielle Steuerpflicht aus. Die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR ist aber zu beachten.
Tz. 18
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Beachte!
Für Vereine/Verbände besteht die Möglichkeit, Gewinne, die aus der Werbung erzielt werden, pauschal zu ermitteln. Der Gewinn ist mit 15 % der Einnahmen anzusetzen und der Besteuerung zu Grunde zu legen (s. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, Anhang 1b). Diese Pauschalierungsre...