Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Durch die Vermögensbindung (s. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, Anhang 1b) soll sichergestellt werden, dass auch im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Vermögen in diesem Fall einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für deren steuerbegünstigte Zwecke oder einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (Anhang 3) gennannten Körperschaften übertragen werden soll; die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO i. V. m. § 61 Abs. 1 AO (Anhang 1b) ist auch erfüllt, wenn in der Satzung einer Körperschaft als Anfallsberechtigte eine in einem EU-/EWR-Staat ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts aufgeführt wird.(s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO Tz. 26, 27, AEAO Tz. 1 zu § 61 AO, Anhang 2).
Einzelheiten zur satzungsmäßigen Vermögensbindung sind in den §§ 60–61 AO (Anhang 1b) geregelt. Die Vermögensbindung muss in die Satzung aufgenommen werden, damit auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist (s. § 61 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Fehlt sie in der Satzung, so können der Körperschaft keinerlei steuerliche Vergünstigungen gewährt werden. Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben, gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend mit der Folge, dass Steuern nacherhoben werden können.
Wird gegen den Grundsatz der Vermögensbindung verstoßen, bildet die Festsetzungsverjährung (s. § 169ff. AO, Anhang 1b) keine Grenze. Vielmehr können nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Anhang 1b) auch Steuerbescheide geändert werden, die Steuern betreffen, die innerhalb von zehn Jahren vor der erstmaligen Verletzung der Vermögensbindungsregelung entstanden sind (s. § 61 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Die Nachversteuerung gem. § 61 Abs. 3 AO (Anhang 1b) greift nicht nur bei gemeinnützigkeitsschädlichen Änderungen satzungsrechtlicher Bestimmungen über die Vermögensbindung ein, sondern erfasst auch die Fälle, in denen die tatsächliche Geschäftsführung gegen die von § 61 AO geforderte Vermögensbindung verstößt (§ 63 Abs. 2 AO, Anhang 1b).
Es kann demnach auch dann noch zugegriffen werden, wenn zwischen dem steuerfreien Bezug der Erträge und dem Wegfall der Steuerbegünstigung ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren liegt, selbst dann, wenn in der Zwischenzeit keine Erträge mehr zugeflossen sind. S. "Gemeinnützigkeit".
Satzungen bereits bestehende Körperschaften, bei denen die Voraussetzungen der Vermögensbindung in der seit 01.01.2008 geltenden Form nicht erfüllt werden, müssen nicht zwingend geändert, erst sobald eine Satzungsänderung aus andrem Grund erfolgt, ist die Satzung insoweit anzupassen (Art. 97 § 1f EGAO).
Beachte!
Zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (s. § 60a AO, Anhang 1b) gehört auch die Vermögensbindung. Die Feststellung erfolgt in einem gesonderten Verfahren per Feststellungsbescheid.