Tz. 47
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a (Anhang 5) regelt, dass Leistungen von steuerbegünstigten Körperschaften dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Gesetzliche Einschränkungen ergeben sich für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und für Zweckbetriebe, die in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen. Eine Einschränkung für die Vermögensverwaltung ergibt sich gesetzlich nicht. Dies hat zur Folge, dass Leistungen der Vermögensverwaltung soweit sie umsatzsteuerpflichtig sind, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
An dieser Stelle ist zu beachten, dass der V. Senat des BFH von jeher die Vermögensverwaltung einschränkend auslegt. So hat der V. Senat des BFH ausgeführt, dass Vermögensverwaltung nur eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit sein kann und dieser deshalb z. B. nur das Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (s. Tz. 27f.) zugewiesen hat (vgl. im Einzelnen: Wäger, DStR 2014, 1517).
Tz. 48
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Der nunmehr auch für die Gemeinnützigkeit zuständige V. Senat fährt jedoch in Fortführung seiner Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung gemeinnützigen Körperschaften (insbesondere BFH vom 23.03.2014, V R 4/13) fort und betrachtet die Vermögensverwaltung aus rein umsatzsteuerlicher Sicht und führt aus, dass Vermögensverwaltung i. S. d. Umsatzsteuerrechts nur nichtunternehmerische (nicht wirtschaftliche) Tätigkeiten wie das Halten von Gesellschaftsanteilen umfasst nicht aber entgeltliche Leistungen. Dies ist bedeutend, da die Finanzverwaltung bisher in Einklang mit der herrschenden Meinung davon ausgeht, dass sowohl ertrags- und umsatzsteuerlich die Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögen, Vermögensverwaltung ist.
Tz. 49
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Der BFH hat jedoch weiter ausgeführt, ob diese Sichtweise auch bei Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) – die Befreiungsvorschrift für gemeinnützige Körperschaften – gilt, sei im Streitfall nicht zu entscheiden gewesen. In einer Anmerkung zum Urteil (DStR 2017, 1434) wird ausgeführt, dass zwar § 14 Satz 3 AO (Anhang 1b) für den Regelfall in der Vermietung von unbeweglichem Vermögen Vermögensverwaltung gesehen habe, dies aber im Regelfall nur ertragsteuerlich nicht aber umsatzsteuerlich gelte. Denn die national mögliche Auslegung würde unionsrechtlich überformt. Die umsatzsteuerliche Betrachtungsweise sei geboten, weil die Vorschriften zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes notwendigerweise eng auszulegen sei.
Das Urteil ist noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit nicht zur allgemeinen Anwendung freigegeben.