Tz. 27
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
In AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 3 (Anhang 2) wird vorgegeben, dass die Beteiligung einer steuerbegünstigten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Obwohl nicht gesetzlich geregelt, aber sich aus der Rechtsprechung ergebend, geht die herrschende Meinung davon aus, dass die Beteiligung an einer Tochterkapitalgesellschaft im Fall einer tatsächlichen Einflussnahme auf die eigentliche Geschäftsführung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Im Grundsatz gilt jedoch, dass eine Einflussnahme auf die Kapitalgesellschaft lediglich im Rahmen der gesetzlich zustehenden Gesellschafterrechte und Pflichten die Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht rechtfertigen kann (Augsten in Fabry/Augsten, 2011, 5.155, Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, 2017, F. 46).
Tz. 28
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Als Kriterien für die Einflussnahme auf die tatsächliche Geschäftsführung gelten allgemein die nachfolgend dargelegten Grundsätze und zwar unabhängig davon, ob es sich um Beteiligungen gemeinnütziger Körperschaften, Berufsverbände oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt.
6.1.1 Einfluss des Gesellschafters auf die tatsächliche Geschäftsführung
Tz. 29
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Von einem solchen Einfluss ist auszugehen, wenn die Organe der Körperschaft des öffentlichen Rechts aktiv in die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft dergestalt eingreifen, dass zwischen den geschäftsleitenden Personen der Kapitalgesellschaft und den Organen oder den geschäftsleitenden Personen der gemeinnützigen Körperschaft Personenidentität besteht.
Man geht davon aus, dass insoweit Personalunion vorliegt, die eine eindeutige Trennung der jeweiligen Entscheidungsfindung und damit der Tagesgeschäfte nicht mehr zulässt. Eine derartige Personalunion wäre bspw. gegeben, wenn der Vorstand des Vereins zugleich zur Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft berufen wurde.
6.1.2 Einflussnahme über einen Aufsichtsrat oder Beirat
Tz. 30
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Nach herrschender Meinung kann eine Einflussnahme auf die tatsächliche Geschäftsführung zusätzlich dadurch vermieden werden, dass bei der GmbH ein Beirat bzw. Aufsichtsrat installiert wird, zu dessen Gunsten die steuerbegünstigte Körperschaft (der Verein) auf ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung in Fragen des Tagesgeschäfts ausdrücklich verzichtet.
Es versteht sich von selbst, dass dieser Aufsichtsrat/Beirat nicht mehrheitlich mit der Leitungsherrschaft des steuerbegünstigten Gesellschafters besetzt sein darf.