Tz. 32
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Ein Einfluss auf die tatsächliche Geschäftsführung kann auch unterstellt werden, wenn zwischen dem Verein und der Kapitalgesellschaft ein Organschaftsverhältnis vorliegt, da die Begründung von Organschaftsverhältnissen die Eingliederung in ein Unternehmen voraussetzt.
Tz. 33
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Der BFH hat im Urteil vom 25.08.2010 BFH/NV 2011, 312 in einem obiter dictum ausgeführt, dass die Zurechnung der Beteiligung zur Vermögensverwaltung dann scheitere, wenn die Körperschaft über eine Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen in einer Holding planmäßig Unternehmenspolitik ausübe.
Fraglich ist, ob der BFH hiermit ein zusätzliches Ausschlusskriterium im Rahmen der Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb schaffen wollte. Ausgehend von der weiteren Urteilsbegründung und der Folgerechtsprechung des ersten Senats ist jedoch davon auszugehen, dass der BFH mit dem oben zitierten Urteil keine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung einleiten wollte. So zitiert der Senat in der fraglichen Passage seines Urteils u. a. das Urteil des BFH vom 30.06.1971 (BStBl II 1971, 753) sowie die entsprechende Richtlinie R 16 Abs. 5 Satz 4ff. KStR 2004 und gibt damit zu erkennen, dass er an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wolle und seine Ausführungen gerade nicht als Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung begreift (Augsten, ZStV 2012, 21f.).
Tz. 34
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Eine tatsächliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung dürfte auch für den Fall einer umsatzsteuerlichen Organschaft gelten (Hüttemann, 2015, 6.130). Dies ist damit bedingt, dass die umsatzsteuerliche Organschaft eine organisatorische Eingliederung voraussetzt und damit ein Einfluss auf die Geschäftsführung gegeben ist, insoweit sich die Tochterkapitalgesellschaft im Willen des gemeinnützigen Gesellschafters (Verein) unterordnen muss (Augsten in Fabry/Augsten, 2011, Tz. 5.161).
6.3.1 Sonderregelungen
Tz. 35
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Trotz tatsächlicher Einflussnahme auf die Geschäftsführung ist die Beteiligung stets der Vermögensverwaltung zuzuordnen, wenn die Tochterkapitalgesellschaft selbst ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke erfüllt (AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 3 Satz 7, Anhang 2). Dies gilt auch bei Beteiligung an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft. Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind nicht anzuwenden, wenn sowohl das Betriebs- als auch das Besitzunternehmen steuerbegünstigt sind. Dies gilt aber nur insoweit, als die überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen bei dem Betriebsunternehmen nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden (AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 3 Satz 7 und 8, Anhang 2, vgl. "Betriebsaufspaltung").
Gleiches gilt, wenn sich die Tätigkeit der Tochterkapitalgesellschaft ausschließlich auf die Vermögensverwaltung beschränkt (AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 3 Satz 6, Anhang 2).
6.3.2 Beteiligung an Personengesellschaften
Tz. 36
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Bereits der Große Senat hat in seinem Beschluss vom 25.06.1984 (BStBl II 1984, 751) entschieden, dass die Beteiligung an einer Personengesellschaft Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bedingt und deshalb die Beteiligung an einer Personengesellschaft stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren ist.
Dies gilt jedoch schon bisher nicht, wenn die Personengesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. In diesen Fällen ist die Beteiligung der Vermögensverwaltung zuzuordnen.
Tz. 37
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Im Urteil des BFH vom 22.05.2011, BStBl II 2011, 855 wird jedoch eine Erweiterung in der Rechtsprechung sichtbar. Der BFH hat in diesem Fall die Beteiligung eines gemeinnützigen Anteilseigners an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (Anhang 10) entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung entschieden. Der BFH geht dabei davon aus, dass bei der Frage ob eine Vermögensverwaltung oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, nicht alleine auf die einkommensteuerpflichtige Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (Anhang 10) zurückzugreifen ist, da die sog. Geprägetheorie nicht dazu führe, dass gewerblich geprägte Personengesellschaften in rechtsstaatlicher Hinsicht keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben (Augsten, ZStV 2012, 21).
Tz. 38
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Dem ist die Finanzverwaltung gefolgt und stellt im AEAO klar, dass ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb hinsichtlich der Beteiligung nur bei einer originär gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft gegeben ist. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 3 Sätze 1–3 (Anhang 2) regelt ausdrücklich, dass sowohl bei vermögensverwaltender Tätigkeit der Personengesellschaft aber auch bei deren gewerblichen Prägung Vermögensverwaltung vorliegen kann.
Tz. 39
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Das niedersächsische FG hat dies im Urteil vom 10.10.2013 (10 K 158/13, DStRE 2015, 466) fortgesetzt und festgestellt, dass die B...