Tz. 40
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Grundsätzlich gehört auch die Vermögensverwaltung zu den steuerbegünstigten Betätigungen einer gemeinnützigen Körperschaft. Die AO regelt zwar nur in § 54 Abs. 2 AO (Anhang 1b), dass die Verwaltung des Kirchenvermögens zu den begünstigten Zwecken gehört, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) gibt aber vor, dass die Körperschaftsteuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften nur bezüglich der Unterhaltung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe eingeschränkt wird. Die Vermögensverwaltung stellt selbst keine gemeinnützige Tätigkeit dar (BFH vom 10.11.1998, HFR 1999, 481). Daraus wird allgemein geschlossen, dass dies nicht zum faktischen Selbstzweck und somit auch nicht als Satzungszweck ausgewiesen sein darf. Ist die Vermögensverwaltung Satzungszweck, würde die Körperschaft (der Verein) die Eigenschaft, ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke zu erfüllen, verletzen.
7.1 Einschränkung durch den Grundsatz der Selbstlosigkeit
Tz. 41
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Ebenso gilt, dass sich die Tätigkeit auch nicht ausschließlich auf die Vermögensverwaltung beschränken darf. Der Grundsatz der Selbstlosigkeit verlangt, dass die Tätigkeit der Körperschaft nicht in erster Linie auf die Mehrung ihres eigenen Vermögens gerichtet sein darf. So hat der BFH bspw. in seinen Urteilen vom 26.04.1989 (BStBl II 1989, 670) und vom 28.06.1989 (BStBl II 1990, 550) ausgeführt, dass eine Körperschaft zumindest dann in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, wenn sie ihr gesamtes Vermögen durch Darlehen ihrer Gründungsmitglieder fremdfinanziert hat und deshalb ihre gesamte Tätigkeit darauf gerichtet sein muss, dieses Fremdkapital aus ihren Mitteln zu tilgen. Ebenso hat der BFH in früheren Urteilen festgestellt, dass eine ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeit z. B. im Fall einer GmbH, die für einen Landessportbund eine Landessportschule gebaut und diese vermietet hat, keine gemeinnützige Tätigkeit bewirkt.
7.2 Einschränkung durch erzielte Verluste
Tz. 42
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Eine schädliche Tätigkeit liegt auf jeden Fall dann vor, wenn Verluste in der Vermögensverwaltung auf Dauer erwirtschaftet werden. Der AEAO bestimmt AEAO zu § 55 AO TZ 9 (Anhang 2) dass die Regelungen in den Nummern 4–8 des AEAO zu § 55 AO (Regelungen zum Verlust im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) entsprechend für die Vermögensverwaltung gelten. Grundsätzlich gilt, dass der Verlustausgleich in der Vermögensverwaltung durch allgemeine Mittel der steuerbegünstigten Körperschaft des Vereins z. B. ideeller Bereich, Zweckbetriebe gemeinnützigkeitsschädlich sind, da dies einen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot darstellen würde. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht und die Körperschaft bis zum Ende des verlustentstehenden folgenden Wirtschaftsjahrs entsprechende Mittel dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder zugeführt hat.
Tz. 43
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Zur Verlustfeststellung hat die Finanzverwaltung folgende Erleichterungen zugelassen:
- Die Gewinne und Verluste innerhalb der Vermögensverwaltung dürfen saldiert werden.
- Verluste können auch dann unschädlich sein, wenn aus der Vermögensverwaltung in den Vorjahren in gleicher Höhe entsprechende Gewinne zugeführt wurden.
- Bei Vorliegen von gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist ein Verlust der aus AfA entsteht dann unschädlich, wenn die Wirtschaftsgüter primär für den steuerbegünstigten Bereich angeschafft wurden und zur besseren Kapazitätsauslastung teil- oder zeitweise in der Vermögensverwaltung genutzt werden.
- Anlaufverluste sind dann unschädlich, wenn sie bei Aufbau eines neuen Bereichs entstehen und innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden.