I. Definition und Arten der Vermögensverwaltung
Tz. 1
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
§ 14 Satz 3 AO (Anhang 1b) gibt vor, dass eine Vermögensverwaltung in der Regel dann vorliegt, wenn Vermögen genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Dem Bereich der Vermögensverwaltung können deshalb regelmäßig die Tätigkeiten zugeordnet werden, die das Einkommensteuerrecht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG (Anhang 10) oder den Einkünften der Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG zurechnet. So hat auch bereits die Rechtsprechung ausgeführt, dass für die Frage der Abgrenzung der Vermögensverwaltung einkommensteuerliche Grundsätze herangezogen werden können (BFH vom 26.02.1992, BStBl II 1992, 693 und BFH vom 21.05.1997, BFH/NV 1997, 825). Auch die Vermietung und Verpachtung von großem unbeweglichen Vermögen ist regelmäßig als Vermögensverwaltung zu werten (BFH vom 12.03.1964, BStBl III 1964, 364). Dies belegt, dass es auf den Umfang und auf die Art und Weise des genutzten Vermögens nicht ankommt.
Entscheidendes Kriterium für die Annahme einer reinen Vermögensverwaltung ist somit, dass die Einnahmeerzielung in erster Linie Ausfluss des Vermögens und nicht die unter Einsatz des Vermögens entfaltete Betätigung ist.
1. Kapitaleinkünfte
Tz. 2
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Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören wie ausgeführt die in § 20 EStG (Anhang 10) genannten Einnahmen, darunter fallen in erster Linie Zinsen aus Sparguthaben, Dividenden, Investmenterträge und andere mehr.
Tz. 3
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Da jedoch stets die Abgrenzung der Vermögensverwaltung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen ist, sei dies anhand der Wertpapiere erörtert. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung zur Abgrenzung der Frage zwischen der privaten Vermögensverwaltung und der gewerblichen Betätigung speziell im Rahmen von Wertpapiergeschäften mehrfach Stellung genommen. Bereits im Urteil vom 04.03.1980 (BStBl II 1980, 389) hat der BFH ausgeführt, dass eine gewerbliche Tätigkeit dann vorliegt, wenn der An- und Verkauf von Aktien in Verkaufsabsicht für eigene Rechnung oder mit Kredit bzw. für fremde Rechnung bei Vereinbarung von Optionen und Wiederverkaufsverpflichtungen sowie unter Zuhilfenahme einer Kreditvermittlung erworben wurde. Der BFH geht also davon aus, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung dann überschritten ist, wenn Wertpapiere in erheblichem Umfang auch für fremde Rechnung erworben und wieder veräußert werden, zur Durchführung der Geschäfte mehrere Banken eingeschaltet werden, die Wertpapiergeschäfte mit Krediten finanziert werden und all diese Bereiche eine umfangreiche Tätigkeit erfordern.
Tz. 4
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Als Kriterien für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gelten demzufolge:
- das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte,
- regelmäßige Börsenbesuche,
- Anbieten von Wertpapiergeschäften einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber,
- Finanzierung von Wertpapiergeschäften mit Kredit,
- Ausnutzen eines bestimmten Marktes unter Einsatz von beruflichen Erfahrungen
- und andere bei einer privaten Kapitalnutzung üblichen Verhaltensweisen.
Tz. 5
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Eine gewerbliche Tätigkeit würde also voraussetzen, dass sich die gemeinnützige Körperschaft wie ein Händler verhält. Im Urteil vom 29.10.1998 (BStBl II 1999, 448) hat der BFH deshalb die Gewerblichkeit in einem Fall verneint, in dem sich der Kläger lediglich an seine Hausbanken gewandt hatte, branchenfremd war und somit eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht unterstellt werden konnte.
Tz. 6
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Entscheidend ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH das Gesamtbild der Tätigkeit des Steuerpflichtigen, s. a. des gemeinnützigen Vereins. Deshalb hat der BFH beispielsweise den Erwerb festverzinslicher Wertpapiere in der Absicht der baldigen Wiederveräußerung als gewerblich beurteilt, da im Vordergrund nicht die Erzielung von Kapitaleinkünften läge. Der An- und Verkauf überschreitet die Grenzen zur gewerblichen Bestätigung aber nur in besonderen Fällen und zwar insbesondere dann, wenn die Tätigkeit dem Bild entspricht, was nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht oder andere bei einer privaten Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen vorliegen (vgl. auch Augsten in Fabry/Augsten, 2011, Tz. 5.317).
2. Vermietung und Verpachtungseinkünfte
2.1 Dauervermietung
Tz. 7
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Die langfristige (auf Dauer angelegte) Vermietung oder Verpachtung ohne größere Serviceleistungen ordnet die Finanzverwaltung dem ertragsteuerfreien Bereich der Vermögensverwaltung zu. Dies gilt selbst dann noch, wenn geringfügige zusätzliche Leistungen erbracht werden, wie z. B. Abhängigkeit des Pachtzinses vom wirtschaftlichen Erfolg des Pächters (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2015, 285). Als schädliche Nebenleistung werden vielfach z. B. Hausmeisterserviceleistungen, Managementservice, Garderobenleistungen...