Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer oder Auszubildenden (oder zugunsten dessen Ehegatten/Lebenspartner, Kinder oder Eltern) in einer der in § 2 Abs. 1 5. VermBG aufgeführten Anlageformen anlegt. Die vemögenswirksamen Leistungen können als Teil des Arbeitslohns oder zusätzlich gezahlt werden und sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie sind nicht pfändbar oder verpfändbar. Als Anlageformen kommen in Betracht (vgl. im Einzelnen den Katalog in § 2 Abs. 1 5. VermBG)
- Sparbeiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrages über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen;
- Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund von Wertpapier-Kaufverträgen;
- Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund von Beteiligungs-Verträgen oder Beteiligungs-Kaufverträgen;
- Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, insbesondere Bausparbeiträge;
- Aufwendungen des Arbeitnehmers, wenn eine unmittelbare wohnwirtschaftliche Verwendung erfolgt;
- Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrages (Kontensparverträge);
- Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Kapitalversicherungsvertrages,
- Aufwendungen aus einer gekündigten Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder GmbH (Übergangsregelung für vor 1994 begründete Mitgliedschaften, vgl. § 18 5. VermBG).
In bestimmten Fällen besteht zusätzlich Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage für die vermögenswirksamen Leistungen, s. "Arbeitnehmersparzulage".
Die Einkommensgrenzen (zu versteuerndes Einkommen), die zur Gewährung der Arbeitnehmersparzulage nicht überschritten werden dürfen, betragen (s. § 13 Abs. 1 5. VermBG) bei
- Alleinstehenden und Ehegatten mit getrennter bzw. Einzelveranlagung
|
|
|
|
20 000 EUR |
|
|
17 900 EUR |
- Ehegatten mit Zusammenveranlagung
|
|
|
|
40 000 EUR |
|
|
35 800 EUR |
Nicht für alle Anlageformen steht daher die Arbeitnehmersparzulage zur Verfügung. Die Arbeitnehmersparzulage wird auf Antrag, den der Arbeitnehmer zu stellen hat, gewährt (§ 14 Abs. 4 5. VermBG).
Die Arbeitnehmersparzulage (s. § 13 Abs. 2 5. VermBG) beträgt im Kalenderjahr für
Anlageformen der Nr. 1–3 |
20 % (bis 2009: 18 %), max. 400 EUR |
Anlageformen der Nr. 4–5 |
9 % (seit 2004), maximal 470 EUR |
Die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage erfolgt von dem für den Arbeitnehmer zuständigen Finanzamt. Sie wird fällig nach Ablauf der Sperrfrist bzw. bei Zuteilung des Bausparvertrages oder vorzeitiger unschädlicher Verfügung über die Bausparmittel (§ 14 Abs. 4 5. VermBG).
Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuerpflichtige Einnahme i. S. d. EStG noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) i. S. d. Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsgesetzes. Sie gilt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohnes oder Gehalts (§ 13 Abs. 3 5. VermBG).
Die Übergangs- und Anwendungsvorschriften für vermögenswirksame Leistungen, die nach früheren Fassungen des 5. VermBG (vor 1994) begünstigt waren, ergeben sich aus § 17 VermBG.
Literatur:
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Loseblattwerk, "Vermögensbildung der Arbeitnehmer", 104. EL September 2014, Stuttgart.