Tz. 3
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Für die Verschmelzung gelten grundsätzlich zunächst die umwandlungsrechtlichen Vorschriften der §§ 4 bis 38 UmwG sowie im Übrigen die §§ 99ff. UmwG. Eine auch aus Praktikabilitätsgründen oft hilfreiche rückwirkende Verschmelzung auf einen bis zu acht Monate zurückliegenden Stichtag ist möglich. Der hiervon zu unterscheidende maßgebende steuerliche Rückwirkungszeitraum wurde aufgrund der Corona-Krise vorübergehend von acht Monaten auf zwölf Monate verlängert, wenn die Verschmelzung im Jahr 2020 angemeldet wurde, Rz. 9. Einige umwandlungsrechtliche Regelungen erscheinen für eingetragene Vereine unpassend, etwa zur Beteiligung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretungen, sollten jedoch vorsorglich für alle beteiligten Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag behandelt werden. Regelmäßig entfällt die Pflicht zur Vorlage des Nachweises einer rechtzeitigen Zuleitung an den Betriebsrat nach § 17 Abs. 1 UmwG. Es droht gleichwohl eine Zwischenverfügung des Registergerichts, wenn Arbeitnehmervertretungen nicht vorhanden sind, dies aber weder im Verschmelzungsvertrag noch in der Anmeldung zum Register ausdrücklich klargestellt ist.
Tz. 4
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Vor dem Hintergrund, dass eingetragene Vereine regelmäßig nicht bilanzierungspflichtig sind, ist bisher nicht obergerichtlich geklärt, ob für einen übertragenden Verein für eine Verschmelzung eine Schlussbilanz erstellt und eingereicht werden muss. Üblicherweise wird durch den Verein nur eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt, die bei gemeinnützigen Vereinen zudem die Einhaltung der Gemeinnützigkeitsvorschriften mit dokumentieren sollte. Nach einer Ansicht reicht die Einreichung einer Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung zum Registergericht aus, um den finanziellen Status des übertragenden Vereins darzulegen, Krafka, Registerrecht, Rn. 2219 (11. Aufl. 2019). Das OLG Köln hat jedoch 2020 klargestellt: Eine Verschmelzung zweier Vereine kann nur dann im Register eingetragen werden, wenn eine den Anforderungen des § 17 Abs. 2 UmwG entsprechende Schlussbilanz vorgelegt wird (OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2020, I-2 Wx 28/20). Sinn und Zweck der Schlussbilanz bei der Verschmelzung bestünden darin, den Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers als Wertnachweis und Beurteilungsgrundlage für ihre Rechte nach §§ 22ff. UmwG zu dienen. Zudem könnten Gläubiger eines aufnehmenden Vereins aus der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers Anhaltspunkte dafür ersehen, Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn auf den "guten" Verein ein "schlechter" Verein verschmolzen wird.
Tz. 5
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Für Verschmelzungsbeschlüsse gilt eine Anfechtungsfrist von einem Monat nach der Beschlussfassung. Diese gilt für die Geltendmachung aller Arten von eventuellen Mängeln der Beschlussfassung und ist unabhängig von sonstigen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Regelungen des jeweiligen beteiligten Rechtsträgers.
Tz. 6
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Sondervorschriften für die Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Vereine enthalten die §§ 99ff. UmwG. Danach kann ein eingetragener Verein durch Verschmelzung nur andere eingetragene Vereine aufnehmen (§ 99 Abs. 2 Alt. 1 UmwG). Auch bei der Gründung eines neuen Vereins durch Verschmelzung zur Neugründung können nur andere eingetragene Vereine beteiligt sein (§ 99 Abs. 2 Alt. 2 UmwG). Demgegenüber unterliegt die Übertragung des Vermögens eines eingetragenen Vereins durch Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger keinen solchen Einschränkungen. Soweit eine Verschmelzung auf einen Rechtsträger anderer Form vorgenommen wird, sind auch die hierfür anwendbaren Sonderbestimmungen zu beachten, siehe auch Rz. 1f.
Tz. 7
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Eine Verschmelzungsprüfung (§§ 9ff. UmwG) findet bei einem eingetragenen Verein nur statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen (§ 100 UmwG). Vor der Mitgliederversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, sind nach § 101 UmwG grundsätzlich der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf, die Jahresabschlüsse (und ggf. Lageberichte) der beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre, ggf. eine Zwischenbilanz nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG, die Verschmelzungsberichte der Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger nach § 8 UmwG sowie ein nach § 100 UmwG eventuell erstatteter Prüfungsbericht im Geschäftsraum des Vereins zur Einsicht für die Mitglieder auszulegen. Auf Verlangen sind den Mitgliedern kostenlos Abschriften dieser Unterlagen zu erteilen. Auch in der Mitgliederversammlung sind diese Unterlagen auszulegen (§ 102 UmwG). Die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag bedarf der Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung weitergehende Anforderungen stellt (§ 103 UmwG). Beispielsweise kann die Satzung eines übertragenden Vereins Besonderheiten hinsichtlich Beschlussfähigkeit oder der Mehrheit für den Fall der Auflösung des Vereins vorsehen, die ents...