Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Volkshochschulen sind Einrichtungen, die auf freiwilliger, überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage Bildungsziele verfolgen (Abschn. 4.22.1 UStAE). Sie sind Einrichtungen, die in Kursen, Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen, Seminaren, Vorträgen, Exkursionen und Filmvorführungen den allgemeinen Bildungsbedürfnissen der Hörer (der Allgemeinheit) insbesondere auf wissenschaftlichem, kulturellem, staatsbürgerlichem und musischem Gebiet dienen. Erbracht werden Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, d. h. solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind (vgl. BFH vom 27.04.2006, BStBl II 2007, 16). Verfolgt werden durch Volkshochschulen, die überwiegend als Betrieb der öffentlichen Hand oder rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Stiftungen organisiert sind, damit gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO (Anhang 1b).
Der Betrieb der Volkshochschulen ist Zweckbetrieb gemäß § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b), sofern diese die Veranstaltungen selbst (oder gegebenenfalls durch Einschaltung von Hilfspersonen i. S. v. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO) betreiben. Die Zweckbetriebseigenschaft der Volkshochschulen ergibt sich eigentlich bereits aus § 65 AO, sodass die Regelung nach allgemeiner Auffassung nur klarstellenden Charakter hat. Gebühren, die von Volkshochschulen erhoben werden, sind als Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen, § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b); dies gilt auch in den Fällen, soweit derartige Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren. Dies gilt auch dann, wenn sich die Volksschule insoweit Dritter bedient, z. B. Hotel. Unterhält die Volkshochschule aber einen Beköstigungsbetrieb, der auch Dritten offensteht, liegt insoweit kein Zweckbetrieb vor. Die Einnahmen sind dann im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (s. auch BFH vom 11.04.1990, BStBl II 1990, 724); zur Problematik der Abgrenzung s. auch BFH vom 18.01.1995, BStBl II 1995, 446. Gewährte Zuschüsse und Zuwendungen (Spenden) können ohne Gefahr für die Gemeinnützigkeit zur Deckung der Kosten im Bereich der Beherbergung und Beköstigung von Veranstaltungsteilnehmern verwendet werden, weil auch in einem Zweckbetrieb die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke einer steuerbegünstigten Körperschaft verwirklicht werden.
Umsatzsteuerlich sind die Gebühren nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerbefreit, wenn diese überwiegend (mehr als 50 %) zur Deckung der Kosten verwendet werden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, sind die Einnahmen (Entgelte) mit 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu versteuern. Schrifttum und Rechtsprechung, die zu § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) ergangen sind, können zur Auslegung der gesetzlichen Vorschrift des § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b) herangezogen werden.
Für die entgeltliche Beherbergung und Beköstigung der Teilnehmer kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BFH (V R 14/11, BStBl II 2012, 630) unterliegen Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG. Die Leistungen sind zwar einem Zweckbetrieb zuzuordnen, nach Auffassung erfolgen diese Leistungen aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke. Die entgeltliche Beherbergung und Beköstigung ist aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Leistungen an Jugendliche erbracht werden.
Zur Steuerbefreiung von so genannten Studienfahrten einer Volkshochschule hat die OFD Koblenz in der Vfg. vom 30.12.1987, UR 1988, 292 Stellung genommen. Eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 22 UStG (Anhang 5) wird dort im Ergebnis abgelehnt. Ob ggf. ein Zweckbetrieb oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben ist, ist nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, insbesondere ob ein enger Zusammenhang mit Kursen besteht und ein Programm vorliegt, das die Annahme einer Erholungsreise ausschließt.
Vergütungen aus nebenberuflicher Unterrichtstätigkeit an einer Volkshochschule sind als Einnahmen aus selbständiger Arbeit zu erfassen.
Nach R 19.2 LStR (Anhang 8a) wird eine Lehrtätigkeit dann nicht selbständig ausgeübt, wenn der betreffende Lehrgang mit einem allgemein feststehenden und nicht einem von Fall zu Fall aufgestellten Lehrplan erfolgt und eine feste Eingliederung in den Schul- oder Lehrgangsbetrieb besteht. Hat die Lehrtätigkeit nur einen geringen Umfang, so kann das ein Anhaltspunkt dafür sein, dass eine derartige Eingliederung nicht vorliegt. S. hierzu auch die Beispiele, die unter H 19.2 LStH (Anhang 8a) aufgeführt sind.
Da ein solch allgemeiner, feststehender Lehrplan bei Lehrveranstaltungen der Volkshochschule in der Regel nicht vorliegt, wird die n...