Tz. 38

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG (s. Anhang 5) i. V. m. § 27 Abs. 9 UStG (s. Anhang 5) sind Umsatzsteuervoranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (Muster, Vordruck) auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittelungsverordnung den zuständigen Finanzämtern zu übermitteln. Für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum ist, die Steuer (Vorauszahlung) vom Unternehmer selbst zu berechnen. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann der Unternehmer formlos einen Antrag an sein zuständiges Finanzamt stellen, dass er auf die elektronische Übermittlung verzichten möchte (s. § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5).

Zur Authentifizierung s. Tz. 39 ff.

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