Tz. 11
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die Frist zur Abgabe der monatlichen und vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen kann unter Beachtung der Vorschriften der §§ 46–48 UStDV (Anhang 6) um einen Monat verlängert werden. Das gilt auch für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Voraussetzung ist, dass der Verein/Verband als Unternehmer einen entsprechenden schriftlichen Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen und die Entrichtung der Vorauszahlungen stellt. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (s. § 48 Abs. 1 UStDV, Anhang 6). Das zuständige Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint (s. § 46 Satz 2 UStDV, Anhang 6).
Tz. 12
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Ist ein Verband/Verein zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet und macht er von dem Recht der Dauerfristverlängerung Gebrauch, muss von ihm eine Sondervorauszahlung entrichtet werden. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres (s. § 47 Abs. 1 Satz 2 UStDV, Anhang 6). Bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums wird die geleistete Sondervorauszahlung auf die zu leistende Umsatzsteuervorauszahlung dieses Monats angerechnet (s. § 48 Abs. 4 UStDV, Anhang 6).
Tz. 13
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Werden die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich eingereicht, ist keine Sondervorauszahlung zu entrichten. Es ist lediglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz der entsprechende Antrag zu stellen.
Tz. 14
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Beispiel zur Anwendung:
Der Verband Mustermann e. V., Musterstraße 4711, 36 251 Bad Hersfeld hat im Veranlagungszeitraum 2019 Umsatzsteuervorauszahlungen i. H. v. 33 000 EUR an das zuständige Finanzamt entrichtet.
Für den Besteuerungszeitraum 2020 möchte der Verband für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und die zu entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen einen Antrag auf Dauerfristverlängerung beim zuständigen Finanzamt stellen, damit die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen um jeweils einen Monat verlängert wird.
Ergebnis:
Der Verband Mustermann e. V. hat die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Veranlagungszeitraum 2020 bis zum 10.02.2020 zu beantragen, wenn diese ab Januar 2020 gelten soll (s. § 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV, Anhang 6). Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung der zuständigen Finanzbehörde zu übermitteln (s. § 48 Abs. 1 UStDV, Anhang 6).
Auf Antrag des Verbandes kann die zuständige Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat der Verband einen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen (s. § 48 UStDV, Anhang 6 und s. Abschn. 18.2 UStAE).
Die Sondervorauszahlung i. H. v. 1/11für die begehrte Dauerfristverlängerung ist bis zum 10.02.2017 zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (s. § 48 Abs. 2 UStDV, Anhang 6; s. Abschn. 18.4 Abs. 3 UStAE). Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraumes, für den die Fristverlängerung gilt, ist die Sondervorauszahlung, die festgesetzt wurde, anzurechnen (s. § 48 Abs. 4 UStDV, Anhang 6). Im Regelfall ist das der Voranmeldungszeitraum Dezember.
Siehe nachfolgenden ausgefüllten Antrag auf Dauerfristverlängerung mit Anmeldung der Sondervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum 2020 (s. Tz. 15).
3.1 Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung
Tz. 15
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
3.2 Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung
Tz. 16
Stand: EL 138 – ET: 08/2024