Tz. 2
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Der Vorsteuerabzug erfordert das Erfüllen sowohl formeller als auch materieller Voraussetzungen. Die materiellen Voraussetzungen unterscheiden sich in persönliche und in sachliche Voraussetzungen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG (Anhang 5) kann der Vorsteuerabzug nur dann vom Verband/Verein vorgenommen werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Verband/Verein erfüllt immer dann die persönlichen Voraussetzungen, wenn er
- Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne (§ 2 UStG) und
- kein Kleinunternehmer (Nullbesteuerung) i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) bzw. ein Kleinunternehmer, der zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat,
ist.
Tz. 3
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Verbände/Vereine, die die Voraussetzungen eines Kleinunternehmers (Nullbesteuerers) erfüllen, können keinen Vorsteuerabzug geltend machen, weil keine Versteuerung ihrer eigenen Ausgangsumsätze erfolgt, wenn die in § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) genannten Umsatzgrenzen (d. h. der Umsatz des Vorjahres zzgl. der darauf entfallenden USt überstieg im vorangegangenen Jahr nicht 22 000 EUR (ab 01.01.2020, vorher 17 500 EUR) und wird im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50 000 EUR nicht übersteigen). Dies gilt auch dann, wenn sie im Falle eines unzulässigen Steuerausweises für ihre eigenen Umsätze diese unzulässig ausgewiesene Steuer schulden (s. § 14c Abs. 2 UStG, Anhang 5).
Praxis-Beispiel
Der gemeinnützige Sportverein kauft neue Tennisschläger für den von ihm angebotenen Einzelunterricht. Sofern der Verein die Voraussetzungen hierfür erfüllt, kann er aus der Eingangsrechnung des Tennisschlägerverkäufers die dort ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der Verein selbst erzielt mit dem Tennisunterricht aber nur geringe Umsätze von 1 000 EUR jährlich. Nach § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) ist der Verein damit Kleinunternehmer. Umsatzsteuer wird auf seine Umsätze nicht erhoben.
Entsprechend darf er in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wenn er selbst aber keine umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze erzielt, steht ihm das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die Rechnung des Tennisschlägerverkäufers nicht zu. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Verein in seinen Rechnungen an die Tennisschüler fehlerhaft Umsatzsteuer ausweist. Diese schuldet er dem Finanzamt, ohne aber einen Vorsteuerabzug in Bezug auf die Rechnung des Tennisschlägerverkäufers hieraus zu erhalten. In diesem Fall wäre aber zu prüfen, ob er durch den Ausweis von Umsatzsteuer nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat. Ein Kleinunternehmer kann nämlich auf seinen Kleinunternehmerstatus verzichten. Er schuldet dann Umsatzsteuer auf seine eigenen Umsätze (d. h. hier den Tennisunterricht) und kann dafür im Gegenzug einen Vorsteuerabzug auf die Eingangsumsätze, hier also auf die Rechnung des Tennisschlägerverkäufers, geltend machen.
Tz. 4
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Wenn die Leistungen (empfangene Lieferungen und sonstige Leistungen) von anderen Unternehmern den unternehmerischen Bereich der Verbände/Vereine betreffen, kann der Vorsteuerabzug in Betracht kommen, weil ein Verband/Verein Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG (Anhang 5) ist. Unternehmer nach § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, vgl. § 2 UStG (s. Anhang 5).
Dem unternehmerischen Bereich eines Vereins sind hiernach folgende Tätigkeitsbereiche (Teilbereiche) zuzuordnen:
Der unternehmerische Bereich umfasst also die gesamte zur Ausführung der entgeltlichen Leistungen des Vereins/Verbands entfaltete Tätigkeit einschließlich aller hierfür erforderlichen Vorbereitungshandlungen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung stellt eine unentgeltliche Tätigkeit im Grundsatz eine nicht unternehmerische Tätigkeit dar. Aus ihr kann sich keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug ergeben. Ausnahmen gelten nach der Rechtsprechung dann, wenn die Eingangsleistungen mit einer umsatzsteuerbaren wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammenhängen, vgl. etwa EuGH Urteil C-126/14 vom 22.10.2015, MwStR 2016, 67; vgl. zum Ganzen Pull/Streit, MwStR 2018, 108.
Tz. 4a
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Von der gewerblichen oder beruflichen T...