4.1 Regelung bis 31.12.2002
Tz. 94
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Vorsteuerbeträge sind nur zu 50 % abziehbar, wenn sie auf die Anschaffung oder Herstellung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Miete oder den Betrieb von Fahrzeugen i. S. v. § 1b Abs. 2 UStG a. F. entfallen und diese Fahrzeuge für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden (s. § 15 Abs. 1b UStG a. F.).
Werden die Fahrzeuge ausschließlich unternehmerisch genutzt, kommt die gesetzliche Vorschrift des § 15 Abs. 1b UStG a. F. nicht zur Anwendung. Das gilt auch für Fahrzeuge, die vom Unternehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer gegen Entgelt überlassen werden (Firmenwagenüberlassung). In derartigen Fällen kommt ein tauschähnlicher Umsatz i. S. d. § 3 Nr. 12 UStG (Anhang 5) in Betracht.
Tz. 95
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Diese Regelung gilt auch für Gebrauchtwagenfahrzeuge. Sie ist auch anzuwenden für alle Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeuges anfallen (z. B. Benzin, Reparaturen, Wartung, Ersatz von Reifen etc.). Derartige Kosten rechtfertigen folglich auch nur einen Vorsteuerabzug i. H. v. 50 %.
Tz. 96
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Wird von dieser Regelung Gebrauch gemacht, entfällt künftig eine Versteuerung des Tatbestandes Verwendungseigenverbrauch nach § 3 Abs. 9a Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5). D. h., die private Nutzung eines Kfz ist für Zwecke der Umsatzsteuer mit dieser Regelung nicht mehr relevant.
4.2 Regelung seit 01.01.2003
Tz. 97
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Nach Art. 17 der 6. EG-Richtlinie ist die Regelung des § 15 Abs. 1b UStG a. F. der die Halbierung des Vorsteuerabzugs bei privater Mitbenutzung eines betrieblichen Pkw durch den Unternehmer regelte, nicht zulässig. Seit 01.01.2003 können Verbände/Vereine wieder den Vorsteuerabzug für Pkw, wie nachfolgend dargestellt, geltend machen:
Vorsteuerabzug in vollem Umfang (100 %). Wenn der Verband/Verein als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer das dem Unternehmensvermögen zugeordnete Fahrzeug auch für den ideellen Tätigkeitsbereich (außerunternehmerischen Bereich) benutzt, ist dieser Anteil zu besteuern. Es handelt sich insoweit um eine unentgeltliche Wertabgabe des unternehmerischen Bereichs an den außerunternehmerischen Bereich (gleichzusetzen mit einer fiktiven sonstigen Leistung), § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Anhang 5).
Die außerunternehmerische Nutzung kann monatlich mit 1 % des inländischen Bruttopreises angesetzt werden. Kosten, die für Sonderausstattungen angefallen sind, gehören zu den Anschaffungskosten (z. B. Navigationssystem, Klimaanlage, CD-Wechsler etc.). Auch diese Kosten werden durch die monatliche 1 %-Regelung erfasst. Sind Kosten, die das Fahrzeug betreffen, nicht mit Vorsteuerbeträgen belastet, sind 20 % dieser Kosten abzugsfähig. Eine weitere Möglichkeit ist durch die Dokumentation mittels Fahrtenbuchs gegeben.
- Da § 15 Abs. 1b UStG a. F. aber noch für das Jahr 2003 gilt, kann auch wahlweise der auf 50 % beschränkte Vorsteuerabzug (dafür keine Besteuerung für außerunternehmerische Nutzung) geltend gemacht werden.
4.3 Regelung seit 01.01.2004
Tz. 98
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Mit Wirkung ab dem 01.01.2004 wurde die Vorsteuerbeschränkung des § 15 Abs. 1b UStG aufgehoben (StÄndG 2003 vom 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645). Daher gilt ab 01.01.2004 für den Vorsteuerabzug die Darstellung unter s. Tz. 97 Nr. 1.