Tz. 63
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Nach der Vfg. der OFD Nürnberg vom 09.11.1983, UStR 1984, 94f. sollen auch die Vorsteuerbeträge abzugsfähig sein, die bei den unmittelbar mit dem Leistungsaustausch (z. B. Punktspiele) dienenden Vorbereitungshandlungen angefallen sind.
Vorbereitungshandlungen sind z. B. das Training der im (entgeltlichen) Spielbetrieb stehende Mannschaften sowie die Fahrten dieser Mannschaften zu Auswärtsspielen. Im Einzelnen wird zu dem Sachverhalt wie folgt Stellung genommen:
Vereine sind Unternehmer i. S. d. UStG, wenn sie selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben (s. § 2 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Der unternehmerische Bereich umfasst die gesamte zur Ausführung der entgeltlichen Leistungen entfaltende Tätigkeit einschließlich aller unmittelbar hierfür dienenden Vorbereitungen (s. BMF vom 15.03.1971, BStBl I 1971, 189). Zu diesen Vorbereitungen zählen nicht nur die z. B. bei der Durchführung einer Sportveranstaltung anfallenden Tätigkeiten und Ausgaben (z. B. Kassierer, Stadionmiete), sondern durchaus auch Leistungen, die bereits vorher angefallen sind. Zum Unternehmensbereich gehören deshalb auch Vorumsätze, die der Leistungssteigerung dieses Bereichs dienen, die also z. B. den Trainingsbetrieb betreffen (s. Abschn. II Abs. 2 des o. a. BMF-Schreibens vom 15.03.1971 und s. Hessisches FG vom 30.09.1982, EFG 1983, 316).
Diese Rechtsauffassung widerspricht auch nicht der Tatsache, dass der Begriff "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" dem Unternehmerbegriff nachgebildet ist (s. BFH vom 02.02.1967, BStBl II 1967, 502). Die Kosten für Vorbereitungshandlungen (wie etwa das Training für den Sportbetrieb) sind nämlich nach § 10 Nr. 1 KStG (Anhang 3) Aufwendungen, die bei der Einkommensermittlung nicht abziehbar sind. Diese Kosten haben den Charakter nicht abziehbarer Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG (Anhang 10).
Soweit bisher eine andere Rechtsauffassung vertreten wurde (insbesondere die Zurechnung des Trainings der 1. Mannschaft zum ideellen, nichtunternehmerischen Bereich des Vereins, ist daran künftig nicht mehr festzuhalten.
Tz. 64
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Die OFD Nürnberg vom 30.04.1992, AZ: S 7300–287/43 hat zu dieser Thematik nachfolgende Rechtsauffassung vertreten:
- Das Training und die Spiele der 1. Mannschaft sowie auch der Reservemannschaft eines Sportvereins, sind dem unternehmerischen Bereich eines Sportvereines zuzuordnen.
- Die Spiele und das Training der Schüler- und Jugendmannschaften sind nicht dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, weil kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung bei den Wettkampfspielen der 1. Mannschaft besteht. Es ist folglich eine Zuordnung zum außerunternehmerischen (ideellen) Bereich vorzunehmen.
Tz. 65
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Zum Vorsteuerabzug bei der Errichtung eines Sportplatzes s. OFD Koblenz vom 25.02.1977, UR 1978, 76.
Tz. 66
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Das FG München vom 18.01.1984, HFR 1984, 551 hat zur Frage des Vorsteuerabzuges bei der Nutzung des von der Gemeinde gepachteten Eisstadions durch einen Eislaufverein Stellung genommen. Es vertritt die Auffassung, dass das Training der 1. Mannschaft untrennbar mit dem Spielbetrieb verbunden ist, weil aus den Wettkampfveranstaltungen Einnahmen erzielt wurden. Die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Stadions anfallenden Vorsteuerbeträge sollen abzugsfähig sein, weil das Stadion zu unternehmerischen Zwecken genutzt wird. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und an das FG München zurückverwiesen (s. BFH vom 11.01.1990, BFH/NV 1990, 739). S. hierzu auch Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25.05.1984, UR 1985, 145f.
Tz. 67
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Die OFD Koblenz vom 20.09.1984, UR 1985, 182f. hat zur Abgrenzung des unternehmerischen und nicht unternehmerischen Bereichs eines Vereins in Bezug auf den Vorsteuerabzug Stellung genommen. Hiernach soll für den Abzug der Vorsteuerbeträge die Nutzung des Sportplatzes entscheidend sein.
Tz. 68
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Zur Berichtigung von Vorsteuerbeträgen bei der Vermietung von Sportanlagen s. OFD Koblenz vom 20.09.1984, UR 1985, 167.
Tz. 69
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Zur unternehmerischen Tätigkeit von Amateursportvereinen gehören auch das Training und die Trainingsspiele der Reservemannschaft (s. Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 03.09.1987).
Tz. 69a
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Will ein Amateursportverein den Vorsteuerabzug auf Anschaffungen geltend machen, hat er die Möglichkeit, die Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Er muss dann von den eingenommenen Mitgliedsbeiträgen 19 % an sein Finanzamt abführen. Im Gegenzug hat er auf sämtliche Anschaffungen und den Bezug von sonstigen Leistungen Dritter einen Vorsteuerabzug. Etwas anderes gilt lediglich bei Anschaffungen für den ideellen Bereich. Eine solche Gestaltung lohnt sich etwa, wenn der Verein größere Anschaffungen – wie ...