Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Leistungen eines Vereins, die dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienen, sind steuerbar. Die Werbung für ein von den Mitgliedern verkauftes Produkt dient nur dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder. Leistungen eines Vereins erfolgen auch dann gegen Entgelt, wenn nicht für alle Mitglieder ein einheitlicher Beitragsbemessungsmaßstab besteht (s. BFH-Urteil vom 29.10.2008, BFH/NV 2009, 324).
Ein Spitzenverband des Sports, der sich gegen Entgelt (Sachleistungen) verpflichtet, die Spieler der Nationalmannschaft bei bestimmten sportlichen Veranstaltungen in Sportschuhen eines bestimmten Herstellers auftreten zu lassen, unterhält einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b), weil eine nachhaltige Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist. Die nachhaltige Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr besteht darin, die anwesenden Zuschauer der betreffenden Veranstaltungen auf die Produkte der Hersteller aufmerksam zu machen.
Diese Werbeleistungen stellen wirtschaftliche Vorteile dar, die dem Verein und nicht den Spielern in Form von Sachzuwendungen (Sportschuhen) zufließen.
Ein steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) kann aus diesem Grund nicht vorliegen, weil vom Vereinszweck die entgeltliche Werbung für die Produkte von Sportartikelherstellern nicht gefordert wird. Die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes sind nur dann erfüllt, wenn er in seiner Gesamteinrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke einer Körperschaft zu verwirklichen, und wenn diese Zwecke nur durch ihn erreicht werden können. Außerdem wird für die Annahme eines Zweckbetriebes gefordert, dass er zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 1–3 AO, Anhang 1b).
Vereinszwecke können auch ohne eine nachhaltige Werbetätigkeit verwirklicht werden. Durch eine Werbetätigkeit wird somit kein innerer unmittelbarer Zusammenhang mit den steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken verfolgt. Die Einnahmen aus einer derartigen Werbetätigkeit sind daher zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer heranzuziehen, s. BFH vom 09.12.1981, BStBl II 1983, 27. Erbringt ein Verein Werbeleistungen für einen Automobilhersteller auf den ihm überlassenen Fahrzeugen, sind diese Werbeleistungen umsatzsteuerpflichtig nach dem allgemeinen Steuersatz. Werden die für die Werbeleistung zur Verfügung gestellten Fahrzeuge genutzt, um den (ideellen) Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, ist ein Vorsteuerabzug für die vom Verein bezogene Sachleistung der Fahrzeugnutzung nicht gegeben. Selbst dann, wenn eine unternehmerische Nutzung der Außenflächen eines Sportfahrzeugs zu Reklamezwecken vorliegen würde, ist keine unternehmerische Nutzung des ganzen Fahrzeugs gegeben. Ein Vorsteuerabzug für den Erwerb, den Betrieb oder die Instandhaltung des Fahrzeugs scheidet auch aus diesen Gründen aus, s. FG Baden-Württemberg vom 29.03.2010 unter Verweis auf BFH vom 15.07.1993, BStBl II 1993, 81. Das FG folgt denselben Grundsätzen der Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsorings, s. OFD Karlsruhe vom 29.02.2008, S 7100 und OFD Frankfurt vom 18.03.2009, S 7100 A-203-St 110.