Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Die entgeltliche Werbetätigkeit, die ein Verein für Wirtschaftsunternehmen und sonstige Auftraggeber ausführt, ist immer dann ein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 14 AO (Anhang 1b), wenn vom Verein die Werbung in eigener Regie betrieben wird.
Typische Werbetätigkeiten sind:
- das Anzeigen- und Inseratgeschäft in Vereinszeitschriften, Programmheften, Festschriften,
- die Überlassung von Werbeflächen an Gebäuden oder auf Grundstücken,
- die Werbung auf vereinseigenen Fahrzeugen,
- die Werbung mittels Lautsprecheranlagen,
- die Werbung auf der Sportkleidung (Trikots, Schuhen, Helmen) und den Sportgeräten,
- der Link auf der Homepage des Vereins zum Sponsor, s. BFH vom 21.07.2016, NJW 2017, 823,
- die Werbung an der Bande,
- die sonstige Stadionreklame.
Zu den steuerlichen Folgen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".
Beachte!
Nach dem AEAO zu § 67a AO TZ 9, Abs. 2 (Anhang 2) ist die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung (z. B. auf Sportschuhen, Trikots, Helmen etc.) und auf Sportgeräten stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln, d. h., auch dann, wenn ein Verband/Verein die Rechte an ein Werbeunternehmern überträgt.
Gewinne, aus der Werbung, die i. V. m. der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe erzielt werden und die ein Verband/Verein für Unternehmen in eigener Regie durchführt, können pauschal mit 15 % der Einnahmen der Besteuerung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugrunde gelegt werden (s. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, Anhang 1b).
Es besteht folglich ein Wahlrecht, ob die ertragsteuerliche Besteuerung der Werbeeinahmen pauschal erfolgen soll oder durch Gewinnermittlung ein günstigeres Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu legen ist. In der Mehrzahl aller Fälle wird sich das Ergebnis durch Anwendung der Pauschalbesteuerung günstiger gestalten (s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 32ff., Anhang 2).
Der Gesetzgeber stellt in § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO (Anhang 1b) klar, dass diese Pauschalierungsregelung nur für Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe anzuwenden ist und schließt Werbemaßnahmen, die mit Veranstaltungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen, aus (s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 34, Anhang 2).
Werbeeinnahmen, die im Zusammenhang mit nicht steuerbegünstigten Betätigungen in anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt werden, sind von dieser Pauschal-Gewinnermittlung ausgeschlossen. In derartigen Fällen können die Kosten auch nicht mehr mit der früheren Kostenpauschale von 25 % der Werbeeinnahmen angesetzt werden, wenn sich das Ergebnis durch Gewinnermittlung ungünstiger gestaltet., s. OFD Hannover vom 16.05.2002, AZ: S – 0183–16 – StO 214/S – 2729–326 – StH 233.
Beispiel 1:
Ein Sportverein führt nur Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern durch. Es wird unterstellt, dass die Voraussetzungen für den Zweckbetrieb "Sport" (s. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b) erfüllt sind.
Im Zusammenhang mit seinen sportlichen Veranstaltungen erzielt er Werbeeinnahmen i. H. v. netto 40 903,35 EUR.
Ergebnis 1:
Er kann den Gewinn aus der Werbung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO (Anhang 1b) mit 15 % der Einnahmen pauschalieren und der Besteuerung zugrunde legen.
40 903,35 EUR × Pauschalierungssatz 15 % = Gewinn 6 135,50 EUR.
Beispiel 2:
Ein anderer Sportverein führt Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern durch. Die Voraussetzungen, die § 67a AO (Anhang 1b) fordert, sind nicht erfüllt. Die Werbeeinnahmen, die im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen erzielt werden, betragen mehr als 45 000 EUR.
Ergebnis 2:
Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO (Anhang 1b) sind nicht mehr erfüllt, weil die Werbeeinnahmen mit einer wirtschaftlichen Betätigung, die nicht mehr dem steuerbegünstigten Aufgabenbereich der Körperschaft zuzurechnen ist, im Zusammenhang stehen.
Ein pauschalierter Gewinn kann der Besteuerung folglich nicht zugrunde gelegt werden. Der AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 32ff. (Anhang 2) stellt aber eindeutig klar, dass in derartigen Fällen der Gewinn nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln ist, d. h., durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben (s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 4–6, Anhang 2). Der ursprüngliche Abzug der 25 % Kostenpauschale war in der Vergangenheit nur in den Fällen möglich, wenn die Werbung mit steuerbegünstigten Tätigkeiten im Zusammenhang stand, s. OFD Hannover vom 16.05.2002, AZ: S – 0183–16 – StO 214/S – 2729–326 – StH 233.
Beispiel 3:
Die Werbetätigkeiten, die der Sportverein XYZ im Zusammenhang mit Veranstaltungen des unbezahlten Sports vereinnahmt, betragen 25 000 EUR. Weitere wirtschaftliche Aktivitäten, die eine Ertragsteuerpflicht auslösen, wurden nicht ausgeübt.
Ergebnis 3:
Die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR wird nicht überschritten. Eine Gewinnpauschalierung für die Werbetätigkeit ist nicht vorzunehmen. Es fällt keine Körp...