Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Treten Vereine in größeren Wettbewerb zu anderen Unternehmern als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke notwendig ist, sind erzielte Einnahmen nicht mehr dem steuerbegünstigten/steuerfreien Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb" zuzuordnen, weil die Bedingungen, die der Gesetzgeber in § 65 Nr. 1–3 AO ( Anhang 1b) fordert, nicht mehr erfüllt sind. Die erzielten Einnahmen sind in solchen Fällen dem Tätigkeitsbereich "steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe" zuzuordnen. Es besteht insoweit partielle Steuerpflicht. Die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) ist aber zu beachten.
Zur Abgrenzung von steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben (hier: insbesondere zum größeren Umfang des Wettbewerbs zu nicht steuerbegünstigten Betrieben) s. FG Brandenburg vom 25.11.1998, EFG 1999, 199 rkr., und s. FG Schleswig-Holstein vom 11.12.1998, EFG 1999, 858 rkr.
Der BFH hat im Urteil vom 30.03.2000, BStBl II 2000, 705 zur Frage der Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b) entschieden, dass schon ein potentieller Wettbewerb zur Versagung der Eigenschaft als Zweckbetrieb ausreicht. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung, auf die sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil bezieht, und der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Tatsächlich macht der Bundesfinanzhof die Entscheidung im Streitfall (hier: gemeinnütziger Eislaufverein) aber von der konkreten Wettbewerbssituation vor Ort abhängig.
Nach dem BMF-Schreiben (koordinierender Ländererlass) vom 27.11.2000, AZ: IV C 6 – S – 0183–22/0 vertritt das BMF die Rechtsauffassung, dass dieses Urteil widersprüchlich ist und lediglich auf den speziellen Einzelfall abstellt.
Das BMF hat aus dem genannten Grund den Erlass herausgegeben und führt aus, dass im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b) wie folgt auszulegen seien:
Zitat
Die Voraussetzungen des § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b) für die Behandlung einer wirtschaftlichen Betätigung als Zweckbetrieb sollen bereits dann nicht mehr gegeben sein, wenn ein Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen lediglich möglich wäre, ohne dass es auf die tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort ankommt.
Diese Verwaltungsauffassung ist auch im aktuellen AEA zu § 65 Tz. 4 enthalten. Meines Erachtens wird durch diese sehr enge Auslegung der gesetzlichen Vorschrift des § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b) der Ermessensspielraum der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen in erheblichem Maße eingeschränkt.
Das zitierte Urteil des BFH sollte deshalb tatsächlich nur in diesen Fällen gelten.