Tz. 115

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Das Ergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe kann zusammengerechnet werden (s. § 64 Abs. 2 AO). Es gilt hier das Saldierungsgebot aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe untereinander. Ist das Ergebnis positiv, besteht keine Gefahr für die Aberkennung als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft. In derartigen Fällen sind – ggf. nach Endversteuerung – die Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Negative Ergebnisse können die Steuerbegünstigung gefährden und können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Es werden erhebliche Steuerfolgen ausgelöst. Das sind:

  • Ggf. Schenkungsteuer für erbrachte Zuwendungen/Spenden;
  • Ertragsteuerpflicht für die Vermögensverwaltung;
  • Zweckbetriebe i. S. v. §§ 6568 AO (s. Anhang 1b) liegen mangels Steuerbegünstigung nicht mehr vor. Derartige Einnahmen sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen;
  • Wegfall der Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR nach § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb;
  • Steuerfreie Umsätze werden u. U. steuerpflichtig;
  • Der ermäßigte Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) kommt nicht mehr zur Anwendung. Die Umsätze sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.
  • Die Vorsteuerpauschalierung i. S. v. § 23a UStG (s. Anhang 5) kommt nicht mehr zur Anwendung;
  • Der Übungsleiterpauschbetrag i. H. v. 3 000 EUR (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10) kann nicht mehr steuerfrei ausgezahlt werden.
  • Die Ehrenamtspauschale i. H. v. 840 EUR (s. § 3 Nr. 26a EStG, Anhang 10) kann nicht mehr steuerfrei ausgezahlt werden;
  • Die Zuschussgeber (Bund, Land, Kommunen) können die gewährten Zuschüsse zurückfordern, weil die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht mehr vorliegt,
  • Zuwendungen/Spenden können von den Zuwendenden/Spendern zurückgefordert werden, weil keine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit mehr gegeben ist.

Ggf. können auch persönliche Haftungsfolgen nach § 10b Abs. 4 EStG für die Präsidiums-/Vorstandsmitglieder in Betracht kommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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