Tz. 37
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gelten als einheitliches Ganzes. D.h., mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (s. §§ 65–68 AO, Anhang 1b) sind, werden als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt (s. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Durch das vom Gesetzgeber eingeführte Saldierungsgebot ist folglich eine Saldierung von Gewinnen mit Verlusten möglich. Für Zwecke der Steuerbegünstigung wird somit auch nur noch auf das Endergebnis/Gesamtergebnis des Tätigkeitsbereiches "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" abgestellt.
Tz. 38
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Schließt das saldierte Gesamtergebnis eines Jahres mit Gewinn ab, besteht keine Gefahr für die Steuerbegünstigung der Körperschaft wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- oder Kirchlichkeit. Ein positives Ergebnis muss aber auch dann erzielt werden, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) nicht überschritten wird, damit die Steuerbegünstigung nicht gefährdet wird.
Tz. 39
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Werden aber nach Saldierung aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe Verluste ermittelt, stellt diese Tatsache eine Gefahr für die Steuerbegünstigung dar. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Besteuerungsfreigrenze nicht überschritten wird (Bruttoeinahmen kleiner als 45 000 EUR), aber Verluste erwirtschaftet wurden.
Tz. 40
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
§ 64 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) wirkt sich auch auf die Buchführungsgrenzen aus. Der Gesetzgeber stellt auf den einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab (s. AEAO zu § 141 AO TZ 3, Anhang 2).
Tz. 41
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Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Betätigung besteht aus steuerlichen Gründen nach § 141 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) dann, wenn
ermittelt wurde. § 141 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) findet aber nur Anwendung, wenn sich nicht bereits eine Buchführungspflicht nach § 140 AO (s. Anhang 1b) ergibt. Hierzu s. AEAO zu § 141 AO TZ 1, Anhang 2.
Tz. 42
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Wichtig!
Bezugspunkt für die Höhe des Jahresgesamtumsatzes sind die von Vereinen und Verbänden im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielten Umsätze.
Umsätze, die in den Tätigkeitsbereichen
- Vermögensverwaltungen und
- Zweckbetrieben
erzielt werden, sind nicht in Berechnung einzubeziehen und sind somit für die Grenzen der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nicht relevant.
Tz. 43
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Werden die genannten Grenzen für den einheitlich zu behandelnden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschritten, fordert die Finanzverwaltung zur Führung von Büchern auf (s. § 141 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Der Verein muss dann für den Tätigkeitsbereich "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" bilanzieren. D.h., der für steuerliche Zwecke maßgebende Gewinn ist durch Vermögensvergleich (Bilanzierung) zu ermitteln. S. §§ 4, 5 EStG, Anhang 10 und s. R 4.1 EStR.
Tz. 44
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Wird eine Steuerbilanz erstellt, gehören nur die Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen, die dem Tätigkeitsbereich "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" dienen.
Tz. 45
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Die Mehrzahl aller Vereine, die eine wirtschaftliche Betätigung ausüben, wird die Grenzen für eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nicht überschreiten und den Gewinn in vereinfachter Form ermitteln. Es reicht daher aus, wenn diese Vereine den Gewinn durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach der Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dienen (s. §§ 51ff. AO, Anhang 1b), sind bezüglich der Buchführungspflicht nicht zusammenzufassen, selbst dann nicht, wenn sie gleichartig sind.
Tz. 46
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Rechtsgrundlage für die Einnahme-Ausgabe-Überschussrechnung ist § 4 Abs. 3 EStG (s. Anhang 10). Bei dieser Gewinnermittlungsmethode werden von den im Kalenderjahr zugeflossenen Betriebseinnahmen die im gleichen Kalenderjahr geleisteten (abgeflossenen) Betriebsausgaben abgezogen (s. § 11 EStG, Anhang 10).