Tz. 79
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Das Unterschreiten der Besteuerungsfreigrenze führt zu dem Ergebnis, dass die gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaften weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer zu entrichten haben, weil die in § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) geforderte Bedingung erfüllt ist. D.h., die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (Bruttoeinnahmen) aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, übersteigen insgesamt nicht 45 000 EUR im Jahr.
Saldierte Gewinne müssen, auch wie beim Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze (hier: nach Endversteuerung), dem steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabenbereich zugeführt werden. Verluste und Gewinne aus Jahren, in denen die maßgebende Besteuerungsfreigrenze nicht überschritten wurde, bleiben bei dem Verlustabzug nach § 10d EStG (s. Anhang 10) außer Ansatz. Ein rück- und vortragbarer Verlust kann folglich nur in den Jahren entstehen, in denen die Einnahmen die Besteuerungsfreigrenze übersteigen. Dieser Verlust wird nicht für Jahre verbraucht, in denen die Einnahmen die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR nicht übersteigen (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 24, Anhang 2).
Tz. 80
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer die Freigrenze von 45 000 EUR, ist eine Ertragsbesteuerung durchzuführen. Grundlage der Ertragsbesteuerung bildet das in dem Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ermittelte Ergebnis (Gewinn oder Verlust). D.h., die zusammengerechneten (saldierten) Ergebnisse aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind ausschlaggebend.
Ist das Gesamtergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe negativ (Verlust), kann den gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaften ein Verlustabzug gewährt werden (s. § 8 Abs. 1 KStG, Anhang 3 i. V. m. § 10d EStG, Anhang 10 und s. § 10a GewStG, Anhang 7). D.h., es kommt ggf. ein Verlustvortrag oder -rücktrag in Betracht.
Tz. 81
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Den Verlustabzug hat der Gesetzgeber in den gesetzlichen Vorschriften des § 8 Abs. 1 KStG (s. Anhang 3) i. V. m. § 10d EStG (s. Anhang 10) für die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte bei der Körperschaftsteuer und in § 10a GewStG (s. Anhang 7) für den maßgebenden Gewerbeertrag geregelt. Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte bei der Körperschaftsteuer nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte der zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume abzuziehen (Verlustrücktrag). Die negativen Einkünfte sind zunächst jeweils von den positiven Einkünften derselben Einkunftsart abzuziehen (horizontaler Verlustausgleich), anschließend sind die Ergebnisse der einzelnen Einkunftsarten (positive und negative) zur Summe der Einkünfte zusammenzurechnen (vertikaler Verlustausgleich). Der vertikale Verlustausgleich ist uneingeschränkt möglich (s. § 2 Abs. 3 EStG, Anhang 10).
Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach § 10d Abs. 1 EStG (s. Anhang 10) abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 000 000 EUR unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 000 000 EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen (Verlustvortrag).
Für Zwecke der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags kann ebenfalls ein Verlustabzug (nur Verlustvortrag) bis zu einem Betrag i. H. v. 1 000 000 EUR zu Abzug gelangen (s. § 10a Satz 1 GewStG, Anhang 7). Der Verlustabzug ist bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags, der sich für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben hat, zu berücksichtigen. Der 1 000 000 EUR übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 % um nach § 10a GewStG (s. Anhang 7) nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen (s. § 10a Satz 2 GewStG, Anhang 7).
Hinweis:
Tz. 82
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Wird die Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR nicht erreicht bzw. nicht überschritten, werden Gewinne, die nach Saldierung aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt werden, in jeglicher Höhe nicht ertragsteuerpflichtig. Theoretisch könnte eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft 45 000 EUR Einkommen (brutto) erwirtschaften und einen Gewinn i. H. v. 44 999 EUR erzielen, ohne dass Ertragsteuerpflicht ausgelöst wird. Im vorstehend genannten Fall übersteigen die Einnahmen brutto nicht die Besteuerungsfreigrenze i. H. v. von 45 000 EUR. Sind die Bruttoeinnahmen höher als 45 000 EUR, ist, wie bereits ausgeführt, eine Ertragsbesteuerung vorzunehmen.
Tz. 83
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Erwirtschaftete Gewinne sind aber in einem solchen Fall noch um gewisse Freibeträge zu kürzen. Vom Einkommen ist bei ...