Tz. 1
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Körperschaften, die steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 Satz 1 und 2 AO (s. Anhang 1b) i. V. m. § 64 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) unterhalten und die über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgehen, werden mit ihnen nach § 64 AO (Anhang 1b) partiell steuerpflichtig. D.h., es werden nicht alle Tätigkeitsbereiche der steuerbegünstigten Körperschaft ertragsteuerpflichtig, sondern nur das saldierte Gesamtergebnis aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe i. S. v. §§ 65–68 AO (s. Anhang 1b) sind und die dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (s. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Hierbei ist die Besteuerungsfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) von 45 000 EUR zu beachten.
Tz. 2
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Wird in einem Einzelsteuergesetz die steuerliche Vergünstigung ausgeschlossen, weil ein oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (s. § 14 Satz 1 und 2 AO, Anhang 1b) unterhalten werden, verliert die Körperschaft die Steuervergünstigungen für die den Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen
soweit von ihr nicht wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in Form von Zweckbetrieben (s. §§ 65–68 AO, Anhang 1b) unterhalten werden (s. § 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b).
Tz. 3
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
S. auch das nachfolgende Schaubild:
Tz. 4
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Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die in Form von Zweckbetrieben unterhalten werden, bleibt nach dem Gesetzeswortlaut des § 64 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) die Steuervergünstigung für diese wirtschaftliche Betätigungen erhalten. Siehe auch beispielhafte Aufzählung von Zweckbetrieben in den §§ 65–68 AO (s. Anhang 1b). S. "Zweckbetriebe".
Tz. 5
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Steuerliche Folgen, die sich bei der Unterhaltung von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ergeben, sind den nachfolgenden §§ der AO und der Einzelsteuergesetze zu entnehmen:
Tz. 6
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Werden die Mittel (hier: die Erträge, die im steuerpflichtigen Tätigkeitsbereich erzielt werden; ggf. nach Endversteuerung) nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt, führt diese Tatsache u. U. zur Aberkennung aller Steuerbegünstigungen und Steuerbefreiungen. Entsprechende Haftungsfolgen können sich ergeben. U.U. auch eine persönliche Haftung für die Präsidiums-/Vorstandsmitglieder. S. "Haftung".
Tz. 7
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Was auch immer das vereinsinterne Motiv für die Unterhaltung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ist, der Verein verliert mit diesen Betätigungen für diese Tätigkeitsbereiche die Steuervergünstigungen und wird, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschritten ist (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b), partiell/teilweise steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bewirken aber nicht, dass der Verein mit allen seinen übrigen Betätigungen (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe) steuerpflichtig wird, sondern es wird nur eine partielle Steuerpflicht dieses einen Tätigkeitsbereiches "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" ausgelöst.
Die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit bleibt aber auch bei Ausübung dieses Betätigungsfeldes, selbst dann, wenn mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten werden, in vollem Umfang erhalten (s. BFH vom 21.08.1985, BStBl II 1986, 88). Gibt jedoch der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der steuerbegünstigten Körperschaft das Gepräge und wird er zum Selbstzweck, ist die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- oder Kirchlichkeit zu versagen (s. AEAO zu § 56 AO TZ 1, Anhang 2).
Tz. 8
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Solche zur partiellen Steuerpflicht führenden Betätigungen sind z. B.:
- das Sammeln von Altmaterial;
- die Banden-, Trikot- und Sportgerätewerbung;
- Basare;
- die Beköstigung von Zuschauern, des Sanitätspersonales und der aktiv Teilnehmenden;
- Café, Cafeteria, Clubhaus, Kantine (s. AEAO zu § 67a AO TZ 10, Anhang 2)
- Flohmärkte;
- gesellige Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern und Beköstigung;
- Inseratengeschäfte in Vereins-, Fest- und Jubiläumsschriften, wenn die Betätigungen durch die Verbände und Vereine in eigener Regie ...