1. Begriff, Rechtsgrundlagen und Tatbestandsmerkmale
Tz. 13
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Die Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ergibt sich aus § 14 AO (s. Anhang 1b). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben, wenn eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit vorliegt, durch die Einnahmen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen.
Tz. 14
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Im Einzelnen ergeben sich folgende Tatbestandsmerkmale für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (s. § 14 Satz 1 und 2 AO, Anhang 1b):
- Tätigkeit (diese muss ursächlich für die Erzielung von Einnahmen und anderen wirtschaftlichen Vorteilen sein);
- Selbständigkeit (s. § 15 Abs. 2 EStG, Anhang 10; s. § 2 Abs. 2 UStG, Anhang 5);
- Nachhaltigkeit (wie Nachhaltigkeit i. S. v. s. § 15 Abs. 2 EStG, Anhang 10; s. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, Anhang 5);
- Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen;
- Gewinnerzielungsabsicht (ist nicht unbedingt erforderlich). Es ist bereits ausreichend, wenn Einnahmeerzielungsabsicht gegeben ist;
- Teilnahme am (allgemeinen) wirtschaftlichen Verkehr;
- keine Vermögensverwaltung.
2. Umfang des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
Tz. 15
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Der "wirtschaftliche Geschäftsbetrieb" umfasst die land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen, freiberuflichen und sonstigen wirtschaftlichen Betätigungen. Der Gesetzgeber hat den Umfang des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes weiter gefasst als den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder des Gewerbebetriebes. Er umfasst auch jede selbständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgehen (s. §§ 51–68 AO, Anhang 1b, s. BMF vom 01.10.1976, BStBl I 1976, 576ff.).
Der abgabenrechtliche Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist mit dem gleich lautenden Begriff in § 22 BGB (s. Anhang 12a) jedoch nicht identisch.
Zur Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb s. BFH vom 15.01.1960, BStBl III 1960, 131 (Weingut); s. BFH vom 27.07.1988, BStBl II 1989, 134 m. w. N. und s. BFH vom 27.03.2001, BStBl II 2001, 449. Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im engeren Sinne s. BFH vom 08.06.1966, BStBl III 1966, 632.
3. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale
1. Tätigkeit
Tz. 16
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Die Körperschaft muss durch ihre Tätigkeit am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und muss nach außen erkennbar in Erscheinung treten (s. BFH vom 08.03.1967, BStBl II 1967, 373). Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist aber nicht zwingend erforderlich.
Tätigkeit ist jedes aktive Tun (Handeln), Dulden oder Unterlassen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr der Körperschaft vorliegt, wird darauf abgestellt, ob die Betätigung zu Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit zum Zwecke der Gewinnerzielung ausüben, konkurrenzfähig ist. Werden Leistungen gegen Entgelt der Allgemeinheit angeboten, liegt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr soll bereits dann gegeben sein, wenn die Körperschaft ihre Betätigung nur auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränkt (s. BFH vom 02.10.1968, BStBl II 1969, 43 und s. BFH vom 08.03.1967, BStBl II 1967, 373) und auch s. BFH vom 21.08.1985, BFH/NV 1986, 239) oder Leistungen nur an einen Abnehmer erbracht werden (s. BFH vom 22.01.2003, BStBl II 2003, 464) bzw. auch dann, wenn die Körperschaft nur kostendeckende Einnahmen erzielt (s. BFH vom 27.10.1993, BStBl II 1994, 573).
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt nicht vor, wenn eine Körperschaft ausschließlich zur Deckung ihres Eigenbedarfs tätig wird. Die Leistungen werden in einem solchen Fall nicht der Allgemeinheit angeboten. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Werkstatt für Behinderte ihre Erzeugnisse ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet und sie nicht der Allgemeinheit anbietet.
2. Selbständigkeit
Tz. 17
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Weitere Voraussetzung für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist die Selbständigkeit der Betätigung. Die Frage, ob Selbständigkeit oder Unselbständigkeit vorliegt, ist nach den Grundsätzen (Kriterien) des Einkommen-, Lohn-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerrechts zu beurteilen. Eine Tätigkeit wird selbständig ausgeübt, wenn die Person nicht in einen betrieblichen Organismus eingegliedert ist und keinerlei Weisungen einer dritten Person entgegennehmen muss und auf eigene Rechnung und Gefahr arbeitet. Entscheidendes Merkmal für die Selbständigkeit ist somit das Unternehmerrisiko.
Die abschließende Entscheidung, ob das Tatbestandsmerkmal Selbständigkeit gegeben ist, muss letztlich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse getroffen werden und ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen.
Tz. 18
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Unter "Selbständigkeit" bei Verbänden/Vereinen ist allein die sachliche Selbständigkeit der Tätigkeit zu verstehen und nicht die rechtliche oder persön...