1. Allgemeines
Tz. 62
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Eine der wichtigsten Neuregelungen des Vereinsförderungsgesetzes war die Einführung der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR für den Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Diese Besteuerungsfreigrenze dient der Vereinfachung der Besteuerung von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften, wenn die Aktivitäten eines Verbands/Vereins einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Hierbei kann es sich z. B. um Aktivitäten anlässlich von geselligen Veranstaltungen, Werbung jeglicher Art, die in eigener Regie durchgeführt wird, Anzeigengeschäfte, Verkäufe von Speisen und Getränken an die Zuschauer und Aktiven, die Bewirtschaftung einer Vereinsgaststätte und dgl. handeln. Es ist zu beachten, dass es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Die Freigrenze soll auf 45 000 EUR angehoben werden.
Wird die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR unterschritten, wird keine Körperschaft- und Gewerbesteuer durch die Finanzverwaltung festgesetzt, d. h., es werden keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt. Bezüglich der Gewerbesteuer bedeutet diese Tatsache, dass keine Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag festzusetzen ist (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).
Wird die Freigrenze auch nur geringfügig überschritten, und betragen die Gewinne mehr als 5 000 EUR (s. § 24 KStG, Anhang 3) bzw. bei der Gewerbesteuer mehr als 5 000 EUR (s. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, Anhang 7), sind von der Finanzverwaltung/Stadt/Gemeinde Ertragsteuern festzusetzen.
2. Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer
1. Allgemeines
Tz. 63
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
§ 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) stellt auf die Höhe der Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer ab. Grundlage für die Besteuerung, ob die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR im betreffenden Kalenderjahr überschritten wird, bilden die Bruttoeinnahmen (Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer) aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.
Tz. 64
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Die Höhe der Einnahmen ist nach den Grundsätzen, die für die steuerliche Gewinnermittlung gelten, vorzunehmen. Die Verbände/Vereine werden im Regelfall die Einnahmen nach den im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen (Ist) ermitteln (s. § 11 EStG, Anhang 10). Die Höhe der Solleinnahmen ist die Ausnahme. Von den Solleinnahmen ist dann auszugehen, wenn Verbände/Vereine ihre Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach §§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG (s. Anhang 10) ermitteln, d. h., dass eine Bilanzierung in Betracht kommt. Es sind dann auch die Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen, bzw. es sind Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
Tz. 65
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Unterhält eine steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z. B. Bandenwerbung, Anzeigengeschäft, Verkauf von Speisen und Getränken und dgl.), sind die Bruttoeinnahmen aus allen genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu saldieren. Ist das saldierte Ergebnis < 45 000 EUR, ist die in § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) genannte Freigrenze nicht überschritten, Besteuerungsgrundlagen sind folglich durch die Finanzbehörde nicht festzustellen. Stellt sich heraus, dass das saldierte Ergebnis > 45 000 EUR ist, können von dem ermittelten Ergebnis keine 45 000 EUR abgezogen werden, weil es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Ggf. ist Körperschaft- und Gewerbesteuer zu entrichten.
2. Einnahmebegriff
Tz. 66
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Wie bereits ausgeführt, bestimmt sich der Einnahmebegriff nach der Art der steuerlichen Gewinnermittlung. Wird der Gewinn nicht nach §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG (s. Anhang 10) ermittelt, gilt das Zuflussprinzip. Die umsatzsteuerliche Behandlung, ob eine Versteuerung nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten erfolgt, ist aber ohne Bedeutung.
Durch BMF-Schreiben vom 10.09.2002, BStBl I 2002, 867 wurde der Einnahmebegriff zur Bestimmung der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) neu bestimmt. Der Vollständigkeit halber wird dieses BMF-Schreiben nachfolgend wiedergegeben (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 15–17, Anhang 2).
a) Geänderter Einnahmebegriff
Tz. 67
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Durch die Änderung des AEAO vom 10.09.2002 (BStBl 2002 Teil I S. 867) wurde der Einnahmebegriff neu definiert. Wie früher bestimmt sich die Höhe der Einnahmen aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach den Grundsätzen der steuerlichen Gewinnermittlungsart. Für steuerbegünstigte Körperschaften, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (s. Anhang 10) oder § 5 EStG (s. Anhang 10) ermitteln, kommt somit § 11 EStG (s. Anhang 10) nicht in Betracht. Forderungszugänge sind folglich als Einnahmen zu erfassen. Bei anderen steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ist das Zuflussprinzip i. S. von § 11 EStG (s. Anhang 10) maßgebend. Ob die Einnahmen die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR übersteigen, ist für jedes Jahr gesondert zu prüfen. Nicht leistungsbezogene Einnahmen sind nicht den für...