Tz. 88
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Regelmäßig kommt es im Rahmen von Zollprüfungen gemeinnütziger Körperschaften zur Beanstandung dessen, dass kein zentraler Wareneinkauf existiert. Häufig zeichnen sich etwa große, international tätige Vereine durch eine stark dezentrale Verwaltungsorganisation aus, innerhalb derer die einzelnen Abteilungen oder Untergliederungen weitgehend autonom agieren. Die zentrale Verwaltung ist entsprechend über zahlreiche Vorgänge nicht informiert und verfügt auch nicht über die entsprechenden Unterlagen, die im Rahmen einer Zollprüfung vom Zollprüfer abgefragt werden. Die Verzollungsunterlagen befinden sich entweder dezentralisiert in der jeweils handelnden Verwaltungseinheit des Vereins oder können überhaupt nicht mehr vorgelegt werden.
Tz. 89
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Der Zollprüfer verfügt – anders als der Betriebsprüfer im Rahmen der allgemeinen steuerlichen Außenprüfung – über eine umfassende Kenntnis der vom Zollpflichtigen im Prüfungszeitraum unter seiner EORI-Nummer angemeldeten Sachverhalte. Diese Kenntnis verschafft sich der Zollprüfer in Vorbereitung der Zollprüfung, indem er sich eine Auswertung der den Zollpflichtigen betreffenden und in ATLAS elektronisch hinterlegten Daten erstellen lässt. Anhand dieser Auswertung kann er überprüfen, welche Sachverhalte einer zollrechtlichen Behandlung unterworfen wurden. Konkret wird er die angemeldeten Zollwerte der eingeführten Waren mit den tatsächlich vereinbarten und gezahlten Kaufpreisen für diese Waren vergleichen. Hierzu wird er sich sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erwerb der eingeführten Waren – d. h. insbesondere Bestellunterlagen und Rechnungen – vorlegen lassen. Mithilfe dieser Unterlagen kann er überprüfen, ob der bei der Zollanmeldung zugrunde gelegte Transaktionswert dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis entspricht.
Tz. 90
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Hierzu wird der Zollprüfer nach der Existenz eines Wareneingangskontos fragen, über das die Wareneingänge mit Drittlandsbezug gefiltert werden können. In aller Regel existiert ein solches Konto nicht, da die Gemeinnützigen kreditorenbezogen buchen.
Hinweis
In der Praxis führt schon dieser Umstand des Nichtvorlegenkönnens von Unterlagen zu Verzögerungen, da diese auf Grund der dezentralisierten Verwaltungsorganisation zunächst zusammengesucht werden müssen. Aus Sicht des Zollprüfers wird dieser Sachverhalt als eine nicht den Anforderungen der § 147 AO i. V. m. Art. 15, 51 UZK entsprechende Aufbewahrung von Unterlagen beurteilt werden. Hiernach muss der Zollpflichtige die Verzollungsunterlagen jederzeit den Zollbehörden innerhalb der von diesen gesetzten Frist vorlegen können. Im Zweifel wird der Zollprüfer dies bereits genügen lassen, um die Eröffnung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Zollpflichtigen voranzutreiben. Zumindest erlangt der Prüfer aber in einer Erst-Zollprüfung einen ersten schlechten Eindruck von der Organisation des Zollpflichtigen. Entsprechendes sollte und kann bei geeigneter Vorgehensweise vermieden werden.
Tz. 91
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Nicht selten ist zudem das vollständige Fehlen bestimmter zollrechtlich relevanter Unterlagen, wie Handelsrechnungen, Zollbescheide oder Präferenznachweise.
Hinweis
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der elektronischen Zollanmeldung unter Verwendung von ATLAS um ein belegloses und papierloses Verfahren handelt. Der Zoll verfügt damit regelmäßig nicht über die der Verzollung zugrundeliegenden Unterlagen. Vielmehr erklärt der Zollpflichtige bei Abgabe der elektronischen Zollanmeldung, dass die relevanten Unterlagen existieren und dem Zoll jederzeit zur Verfügung gestellt werden können. Insofern entspricht die vereinzelt anzutreffende Auffassung, der Zoll müsse doch über die entsprechenden Unterlagen selbst verfügen, nicht den Tatsachen.