Tz. 98
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Etwaige Feststellungen der Zollprüfung im Zusammenhang mit einer Entziehung von Gegenständen aus der zollamtlichen Überwachung können sich vor allem vor dem Hintergrund ergeben, dass (gemeinnützige) Forschungseinrichtungen (in Gestalt von Vereinen) verschiedene in der ZollbefreiungsVO benannte Zollbefreiungstatbestände in Anspruch nehmen. Im Einzelnen handelt es sich um die oben näher dargestellten Befreiungen für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie für wissenschaftliche Instrumente und Apparate nach Art. 42ff. ZollbefreiungsVO und für Erprobungswaren nach Art. 95ff. ZollbefreiungsVO.
Tz. 99
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Es wurde dargestellt, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die zwar in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, die aber einer außertariflichen Zollbefreiung unterfallen, die von einer besonderen Verwendung der betreffenden Waren abhängt. Wissenschaftliche Geräte müssen hiernach entsprechend den oben näher dargestellten Ausführungen für entsprechende wissenschaftliche Zwecke verwendet werden. Die Pflichten des Zollpflichtigen nach der Einfuhr entsprechend vom Zoll befreiter Waren beinhalten:
- Das unmittelbare Verbringen der Waren an den angemeldeten Verwendungsort,
- die Aufnahme in das Bestandsverzeichnis des Verwenders,
- die Erleichterung aller von den Zollbehörden durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen sowie
- die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Leiters des Bestimmungsinstitutes oder seines Stellvertreters über die Kenntnis dieser Pflichten.
Tz. 100
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Nach der Abfertigung unterliegen die Waren der zollamtlichen Überwachung. Die in Art. 43 ZollbefreiungsVO genannten Gegenstände und die nach Maßgabe der Art. 45, 46 und 47 ZollbefreiungsVO unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführten wissenschaftlichen Instrumente und Apparate dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörde weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
Tz. 101
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Art. 43 oder Art. 44 Abs. 2 ZollbefreiungsVO zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Einrichtung oder Anstalt bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Gegenstände, Instrumente oder Apparate von dieser Einrichtung oder Anstalt zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
Hinweis
Hiernach ist etwa ein Verleih der Geräte einer Forschungseinrichtung (in Gestalt eines Vereins) an eine Universität möglich. Wichtig ist aber jedenfalls die vorherige Unterrichtung der zuständigen Zollstelle.
Tz. 102
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
In der Praxis kommt es im Rahmen von Zollprüfungen vor, dass der Zollprüfer die unter Zollbefreiung eingeführten wissenschaftlichen Geräte zu sehen beabsichtigt. Ist das jeweilige Gerät nicht am Verwendungsort vorhanden – z. B. weil es sich im auswärtigen Einsatz befindet, an eine andere Forschungseinrichtung ausgeliehen wurde oder im Rahmen eines Projektes verbracht wurde –, geht der Zoll von einem Verstoß gegen die oben genannten Pflichten und mithin von einer Entziehung der Gegenstände aus der zollamtlichen Überwachung aus. Entsprechend bejaht er die Entstehung von Einfuhrabgaben auf Grund dieses Verstoßes gem. Art. 79 UZK.