Tz. 59
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Der UZK hat gegenüber dem bis zum 30.04.2016 geltenden ZK verschiedene Neuerungen gebracht. Nachfolgend soll ein Überblick wesentlicher Änderungen durch den UZK dargestellt werden bzw. darauf hingewiesen werden, was sich nicht geändert hat.
Tz. 60
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Auf existierende Bewilligungen, laufende Verfahren oder vorliegende Entscheidungen hat die Einführung des UZK zum 01.05.2016 keine Auswirkungen. Im Mai 2016 traten vorrangig diejenigen Vorschriften in Kraft, hinsichtlich derer eine Anpassung der IT nicht erforderlich ist. Das sind vor allem die Vorschriften, die das Warenursprungsrecht, den Zollwert, die Zollschuld und die vorübergehende Verwahrung betreffen. Änderungen in ATLAS werden in naher Zukunft erwartet.
Tz. 61
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
In den allgemeinen Vorschriften enthält der UZK nunmehr mit Art. 3 UZK eine Aufgabenbeschreibung für die Zollbehörden. Die Norm kann als Auslegungshilfe für Einzelvorschriften fungieren. In Art. 4 UZK wurde das Zollgebiet den aktuellen Entwicklungen der letzten Jahre angepasst. Zudem wurde die Definition der zollrechtlichen Vorschriften in Art. 5 Nr. 2 UZK erweitert, weitere Definitionen wurden aus der ZK-DVO in den Artikel des UZK aufgenommen. Weiterhin handelt es sich bei Art. 5 UZK trotzdem um keine vollständige und abschließende Definitionsnorm, da Definitionen nach wie vor über den gesamten UZK verteilt sind.
Tz. 62
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
In Art. 22 Abs. 1 UZK werden die Entscheidungsfristen der Zollbehörden festgelegt, die sich auf Anträge der Wirtschaftsbeteiligten beziehen. Hiernach müssen die Zollbehörden ab Eingang des Antrags innerhalb von 30 Tagen prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme des Antrags erfüllt sind und ggf. dem Antragsteller die Annahme mitteilen. Ist der Antrag unvollständig, muss dies gleichfalls innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden. Die Entscheidung selbst muss dann innerhalb von 120 Tagen nach Annahme des Antrags erlassen werden, soweit die Frist nicht unter Angabe einer Begründung um höchstens 30 Tage verlängert wird.
Hinweis
In der früheren Regelung des Art. 6 Abs. 2 ZK war keine Frist vorgesehen, sondern lediglich die sehr dehnbare Formulierung "so bald wie möglich" enthalten. Insofern bringt der UZK eine Verbesserung.
Tz. 63
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Unter der Geltung des UZK sind verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA) und verbindliche Ursprungsauskünfte (VUA) nach Art. 33 Abs. 2 UZK nicht nur für die Zollbehörden, sondern auch für den Inhaber der Entscheidung verbindlich. Der Inhaber kann somit nicht mehr selbst entscheiden, wann er von der ihm erteilten Auskunft Gebrauch macht und wann nicht. Verbindliche Zolltarifauskünfte sind nach Art. 33 Abs. 3 UZK nur noch drei Jahre lang und nicht mehr sechs Jahre gültig.
Tz. 64
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Im Hinblick auf den Zollwert ergeben sich gleichfalls Änderungen. Nunmehr sind Lizenzkosten gem. Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK auch dann dem Zollwert hinzuzurechnen, wenn der Lizenzgeber nicht der Verkäufer ist, sondern auch dann, wenn dies ein unabhängiger Dritter ist. Die früher in Art. 159 ZK-DVO geregelten besonderen Voraussetzungen zur Einbeziehung von Lizenzgebühren für Warenzeichenrechte entfallen. Für die Hinzurechnung ist es damit künftig irrelevant, ob es dem Käufer der Einfuhrware freisteht, sich die betreffenden Waren bei anderen mit dem Verkäufer nicht verbundenen Lieferanten zu beschaffen. Gleichfalls nicht erforderlich ist es nunmehr, dass der Verkäufer der lizenzpflichtigen Waren die Zahlung der Lizenzgebühr vom Käufer an den Lizenzgeber verlangt. Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA führt aus, dass Lizenzgebühren auch dann nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts als entrichtet gelten, wenn ohne Zahlung der Lizenzgebühren die Waren nicht an den Käufer veräußert oder von diesem erworben werden können.
Hinweis
Hierdurch kommt es im Hinblick auf die Berücksichtigung von Lizenzkosten im Zollwert zwar zu einer Vereinfachung, zugleich aber auch zu einer Verschärfung, da die Hinzurechnung von Lizenzgebühren nunmehr den Regelfall darstellen dürfte.
Tz. 65
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Für die vorübergehende Verwahrung bestimmt der UZK, dass Waren gemäß Art. 147 UZK ausschließlich in nach Art. 148 UZK bewilligten Verwahrungslagern verwahrt werden dürfen. In begründeten Fällen kommt eine Verwahrung an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten in Betracht. Für den Betrieb von Verwahrungslagern ist künftig die Bewilligung der Zollbehörden erforderlich. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller im Zollgebiet der Union ansässig ist, die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge bietet – das wird beim AEO vermutet – und wenn er eine Sicherheit nach Art. 89 UZK leistet. Möglich ist unter Geltung des UZK nach Art. 95 i. V. m. Art. 89 Abs. 5 UZK das Leisten einer Gesamtsicherheit. Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind nunmehr nach Art. 149 UZK innerhalb von...