Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Betreibt ein Verein einen zoologischen Garten bzw. einen Tierpark, so kann er wegen damit verbundenen Förderung des Tierschutzes als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft anerkannt werden (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO, Anhang 1b). Neben dem Tierschutz haben zoologische Gärten häufig noch die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des Umweltschutzes sowie von Bildung und Erziehung als gemeinnützige (Neben-)Zwecke.
Die großen deutschen zoologischen Gärten haben oft die Rechtsform der gemeinnützigen AG, wie z. B. der Berliner oder der Kölner Zoo. Zu den unter dem Begriff eines "zoologischen Gartens" fallenden Einrichtungen gehören auch Aquarien und Terrarien. Vergnügungsparks sind demgegenüber keine steuerbegünstigten Einrichtungen.
Tierparks haben, anders als zoologische Gärten, regelmäßig weniger Tierarten, die dafür in Herden oder Zuchtgruppen auf großen Flächen gehalten werden. Aber auch diese können wegen Förderung des Tierschutzes als steuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt werden.
Folgende Tätigkeiten eines Tierparks/zoologischen Gartens können einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b)zugerechnet werden:
- der Verkauf der Eintrittskarten,
- der Verkauf von Tierpark-/Zooparkführern,
- die Erteilung einer Fotografiererlaubnis,
- der Verkauf von Tierfutter an die Besucher zum Füttern der zur Schau gestellten Tiere,
- der Verkauf von Tieren, falls der Verkauf den Aufgaben anderer Tierparks oder zoologischen Gärten dient, z. B. der Zurschaustellung, Zucht oder Verjüngung des Tierbestandes.
Folgende entgeltliche Tätigkeiten begründen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b):
- der Verkauf von Ansichtskarten, Fotografien, Dias und Postern mit Zoo- oder Tierparkmotiven,
- der Verkauf von Kalendern, Tierbüchern, Medaillen, Aufklebern, Stofftieren und dergleichen,
- die Parkplatzvermietung an die Gäste,
- der Verkauf von Speisen und Getränken,
- der Verkauf von Fotografien und der damit verbundenen Produkte (Schlüsselanhänger etc.), – mit Ablichtungen der Besucher,
- die entgeltliche Duldung der Jagd in einem Tierpark,
- der Verkauf von Wildbret, Fellen, Jagdtrophäen und Abwurfstangen etc.,
- die entgeltliche Überlassung besonderer Vergnügungseinrichtungen an die Besucher, z. B. Kleinbahnen, Autoskooter, Boote, Minigolfplätze,
- der Anzeigenwerbung in den Zoo- und Tierparkführern.
Bei diesen Tätigkeiten steht ein gewisser Wettbewerbsgedanke im Vordergrund und der Tierpark/zoologische Garten tritt damit in Konkurrenz zu anderen gewerblichen Unternehmen (vgl. auch Erlass des FinMin Nds. vom 05.04.1982, DB 1982, 928).
Die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten bzw. Tierparks verbundenen Umsätze (= Einnahmen des Zweckbetriebs) sind nach § 4 Nr. 20 UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit, wenn die entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde darüber vorgelegt wird, dass die Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie vergleichbare Einrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden erfüllt. Soweit ein zoologischer Garten nicht nach § 4 Nr. 20 UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit sein sollte, kommt für diesen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG (Anhang 5) in Betracht.
S. zur Steuerfreiheit und Steuerpflicht von Umsätzen auch Abschn. 4.20.4 UStAE, zum Bescheinigungsverfahren der zuständigen Landesbehörde Abschn. 4.20.5 UStAE. Nach Abschn. 12.7 Abs. 3 UStAE vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass für Tierparks – anders als für zoologische Gärten – die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG (Anhang 5) nicht möglich ist.
Werden an die Besucher Parkplätze überlassen, unterliegen die daraus erzielten Entgelte dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).
Betreibt ein Unternehmer in eigener Regie auf dem Gelände eines von einem anderen Unternehmer geführten zoologischen Gartens in einem festen Gebäude ein sog. Delfinarium, in dem sich nur dressierte Delfine und Seelöwen befinden, so sind die hieraus erzielten Umsätze nicht solche eines zoologischen Gartens oder eines Tierparks. Die Leistungen sind auch nicht als Zirkusvorführungen oder als solche aus der Tätigkeit eines Schaustellers zu beurteilen.
Bescheinigt die zuständige Landesbehörde einem privaten Unternehmer, dass ein von ihm betriebenes sog. Delfinarium "als Tiergarten" die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die von Gebietskörperschaften geführten Tiergärten, so dürfen die Finanzbehörden gleichwohl die Steuerfreiheit der Umsätze mit der Begründung versagen, das Delphinarium sei weder ein zoologischer Garten noch ein Tierpark (so BFH vom 20.08.1988, BStBl II 1988, 796).