Tz. 4
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Das Zuwendungsempfängerregister enthält die Daten von allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die durch das zuständige Finanzamt als nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerbefreite Körperschaften anerkannt sind. D. h. alle Einrichtungen, denen die Steuerbegünstigung ("Gemeinnützigkeit") im Rahmen des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids/der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid festgestellt wurde, bzw. – bei neugegründeten Körperschaften – einen Feststellungsbescheid über die Ordnungsmäßigkeit der Satzung nach § 60a AO erhalten haben, werden in dem Register gespeichert. Dazu zählen sowohl die unbeschränkt als auch die beschränkt steuerpflichtigen steuerbegünstigten Körperschaften. Dem BZSt werden die hierfür erforderlichen Informationen/Daten von den Landesfinanzbehörden übermittelt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?
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