Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 6
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Der Spendenabzug nach § 10b EStG (Anhang 10) an eine ausländische Körperschaft (d. h. in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig) setzt voraus, dass
- diese die Voraussetzungen der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) erfüllt und
- es sich um eine Körperschaft mit Sitz innerhalb der EU/EWR handelt.
Ausländische Körperschaften, die außerhalb der EU/EWR belegen sind, können sich nicht in das Zuwendungsempfängerregister eintragen lassen, da diese keine spendenempfangsberechtigte Körperschaften nach § 10b EStG sind (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG; Anhang 10).
In der Vergangenheit oblag die Prüfung, ob ein Spendenabzug an eine ausländische EU/EWR-Körperschaft möglich ist, dem Finanzamt des Spenders.
Ab dem 01.01.2024 erfolgt diese Überprüfung durch das BZSt. D. h. ab dem 01.01.2024 erfolgt durch das BZSt eine Feststellung darüber, ob eine ausländische Körperschaft, d. h. eine Körperschaft die in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 47 Buchst. b FVG). Die (ab dem 01.01.2024 vorgesehene) zentrale Prüfung der Voraussetzungen der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) bei ausländischen Körperschaften durch das BZSt vermeidet divergierende Entscheidungen einzelner Finanzämter über die Anerkennung einer steuerbegünstigten Körperschaft des Auslands und stellt einen bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzug sicher.
Jedoch wird das BZSt diese Prüfung und Feststellung nur anlassbezogen und auf Antrag durchführen. So haben ausländische Organisationen nur dann einen Anspruch auf eine inhaltliche Überprüfung der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) für ihre Tätigkeit, wenn sie eine Zuwendung von einem Spender aus Deutschland bestätigen möchten. Daher haben sie im Rahmen ihres Antrags auch den Zufluss der Zuwendung zu dokumentieren.
Erfolgt durch das BZSt die Feststellung, dass eine ausländische EU/EWR-Körperschaft die Anforderungen der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) erfüllt, kann sich diese – ebenfalls auf Antrag – in das Zuwendungsempfängerregister eintragen lassen. In diesem Fall dürfen sie über erhaltene Zuwendungen (Spenden) Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausstellen. Die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 2 EStDV, wonach für Zuwendungen an ausländische Körperschaften keine nach amtlichem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung erforderlich ist, wurde daher mit Wirkung ab dem 01.01.2025 aufgehoben. Für Zuwendungen ab dem 01.01.2025 an eine ausländische Körperschaft ist der Spendenabzug nach § 10b EStG (Anhang 10) nur noch dann zulässig, wenn darüber eine nach amtlichem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung ausgestellt wurde (§ 50 Abs. 1 EStDV).