Tz. 34
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Abfallbeseitigung/Abfallverwertung
Eine Gesellschaft für Abfallbeseitigung und Abfallverwertung betreibt keinen Zweckbetrieb i. S. von § 65 AO (s. Anhang 1b). Abfallbeseitigung und Abfallverwertung bilden vielmehr einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem partielle Steuerpflicht ausgelöst wird (s. BFH-Urteil vom 27.10.1993, BStBl 1994 Teil II S. 573). Zur Sonderabfallentsorgung s. FinMin Baden-Württemberg Vfg. vom 17.07.1995, DStR 1995 S. 1271.
Altmaterialsammlungen
Zur Veräußerung und Verwertung s. BFH-Urteil vom 26.02.1992, BStBl 1992 Teil II S. 693; OFD Ffm. Vfg. vom 30.10.1995, DB 1995 S. 32449; OFD Ffm. Vfg. vom 14.11.2001, DB 2002 S. 351. Die zuletzt zitierte Vfg. der OFD Ffm. behandelt die Vermittlung/Überlassung von Stellplätzen für Altmaterialcontainer.
Ansichtskarten
Zum Verkauf von Ansichtskarten etc. in Tierparks s. FinMin Brandenburg vom 17.08.1994, DB 1994 S. 1902. Hierzu s. "Zweckbetriebe" Tz. 34 Kleinverkäufe.
Anzeigengeschäft
Die Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht zuzuordnen, wenn Akquise von der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft selbst betrieben wird. Ebenso s. "Werbung".
Arbeitskräfte und Arbeitsmittel
Die Überlassung von Arbeitskräften und Arbeitsmittel ist im Regelfall ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Gleiches gilt für die Vermittlung und Beratung von arbeitslosen Personen, wenn sie z. B. im Auftrag der Agentur für Arbeit ausgeführt wird. Zu Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften s. Vfg. der OFD Ffm. vom 18.07.1997, DB 1997 S. 2055. S. auch AEAO zu § 68 Nr. 9 AO TZ 15, Anhang 2. Zur Einordnung von Einnahmen aus der Personalüberlassung in einem Zweckbetrieb s. BFH-Urteil vom 17.02.2010 I R 2/08, BStBl 2010 Teil II S. 1006.
Auftragsforschung
Zur Auftragsforschung s. BFH-Urteil vom 30.11.1995, BStBl 1997 Teil II S. 189. Forschungstätigkeiten von Krankenhäusern wurden vom FG Baden-Württemberg als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingeordnet (s. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, EFG 2003 S. 22). Zur Forschung gegen Entgelt s. auch BFH-Urteil vom 07.03.2007, DB 2007 S. 1229.
Aussichtstürme
Zur entgeltlichen Besteigung von Aussichtstürmen s. RFH-Urteil vom 23.07.1938, RStBl 1939 S. 914.
Ballonsportvereine
Die Werbeaufschrift auf einem Heißluftballon führt zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (s. BFH-Urteil vom 01.08.2002, BStBl 2003 Teil II S. 438).
Basare
Wegen der Behandlung von Basaren, Flohmärkten, Straßenfesten, Pfennig-Basaren s. "Basare". S. auch BFH-Urteil vom 11.02.2009, BStBl 2009 Teil II S. 516.
Behindertenwerkstätten
Werden Waren veräußert, die nicht von der eigenen Werkstätte und auch nicht von einer anderen Werkstätte hergestellt worden sind, müssen derartige Verkaufserlöse einem gesonderten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. S. zum Zukauf und der Weiterveräußerung derartiger Waren auch FinMin Mecklenburg-Vorpommern vom 26.03.1998, DB 1998 S. 905. S. auch BFH-Urteil vom 11.02.2009, BStBl 2009 Teil II S. 516 und s. AEAO zu § 68 Nr. 3 AO TZ 6, Anhang 2.
Beköstigung
Einnahmen aus der Beköstigung gegenüber Wettkampfteilnehmern, Schiedsrichtern, Kampfrichtern, Sanitätern und Zuschauern anlässlich von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen sind einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 6, Anhang 2 und s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2). Erfolgt die Abgabe kostenlos, ist ggf. eine Wertabgabebesteuerung erforderlich (s. § 3 Abs. 1b UStG, Anhang 5).
Benefizveranstaltungen
Zur Durchführung von Benefizveranstaltungen und öffentlichen Festen s. FG München, Urteil vom 25.05.1984, EFG 1984 S. 628 und s. FG Saarland, Urteil vom 12.06.1985, EFG 1986 S. 38. Zu Benefizveranstaltungen eines Umweltschutzvereines s. FG München, Urteil vom 08.03.1999 – 7 K 3032/96.
Beratungsleistungen
Einnahmen aus entgeltlichen Beratungsleistungen sind auch dann einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht zuzuordnen, wenn sie gegenüber steuerbegünstigten Körperschaften erbracht werden (s. FG Berlin vom 15.01.2002, EFG 2002 S. 518).
Beschaffungsstellen
Beschaffungsstellen, die von großen steuerbegünstigten Körperschaften unterhalten werden und die den Einkauf für nachgeordnete selbständige Untergliederungen koordinieren (Weiterverkauf an die Untergliederungen ohne oder mit Aufschlag), unterhalten mit diesen Aktivitäten steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. S. hierzu BFH-Urteil vom 18.10.1990, BStBl 1991 Teil II S. 157 und BFH-Urteil vom 18.10.1990, BStBl 1991 Teil II S. 268; FinMin Thüringen vom 21.07.1994, DB 1994 S. 1700; BFH-Urteil vom 15.10.1997, DStRE 1997 S. 1014.
Besichtigung
Die entgeltliche Besichtigung von Türmen, Kirchen, Schlössern ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Handelt es sich aber um Kulturstätten/Denkmäler, sind die Einnahmen u. U. dem Zweckbetri...