Tz. 16

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Als weiteres Tatbestandmerkmal fordert § 65 Nr. 2 AO (s. Anhang 1b) die Zwecknotwendigkeit/Zweckerreichung. D.h., nur durch die Führung eines solchen Betriebes können die steuerbegünstigten Zwecke unbedingt und unmittelbar erreicht werden. Darüber hinaus müssen die begünstigten Zwecke und der Zweckbetrieb eine Einheit bilden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob auch die tatsächliche Geschäftsführung des Zweckbetriebs ausschließlich auf die Verwirklichung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks ausgerichtet ist (s. auch RFH-Urteil vom 24.07.1937, RStBl 1937 S. 1103; RFH-Urteil vom 23.07.1938, RStBl 1938 S. 913; BFH-Urteil vom 24.02.1953, BStBl 1953 Teil III S. 109; BFH-Urteil vom 02.10.1968, BStBl 1969 Teil II S. 43; BFH-Urteil vom 13.08.1986, BStBl 1986 Teil II S. 831; BFH-Urteil vom 09.04.1987, BStBl 1987 Teil II S. 659, BFH-Urteil vom 15.10.1997, DStRE 1997 S. 1014 m. w. N. und BFH-Urteil vom 12.06.2008, BStBl 2009 Teil II S. 221 sowie BFH-Urteil vom 23.07.2009, BFH/NV 2009 S. 2073).

Im BFH-Urteil vom 15.10.1997, DStRE 1997 S. 1014 hat der BFH erneut entschieden, dass eine wirtschaftliche Betätigung nur dann zur Annahme eines Zweckbetriebes führen kann, wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke ohne diese wirtschaftliche Betätigung nicht zu erreichen sind.

 

Tz. 17

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Zwecknotwendig sind z. B.:

  • der Betrieb eines Kindergartens, in denen Kinder tagsüber betreut werden (Zweckbetrieb);
  • Mahlzeitendienste, wenn der Satzungszweck beinhaltet, bedürftige Personen i. S. von § 53 AO (s. Anhang 1b) mit warmen Mahlzeiten zu versorgen;
  • arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften, wenn die Ausführungen von Lohnaufträgen ausschließliches Ergebnis der Arbeitstherapie sind (s. BFH-Urteil vom 26.04.1995, BStBl 1995 Teil II S. 767).

Die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebes erfüllen aber nicht:

  • die Überlassung von Sportanlagen an vereinsfremde Sportler (s. BFH-Urteil vom 09.04.1987, BStBl 1987 Teil II S. 659);
  • der Betrieb eines Cafés in einem Jugendzentrum (s. BFH-Urteil vom 11.04.1990, BStBl 1990 Teil II S. 724 und s. FinMin Brandenburg vom 22.07.1993, DB 1993 S. 1648).

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