Tz. 18
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Der Wettbewerb eines Zweckbetriebes zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art muss auf das zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbare Maß begrenzt sein. § 65 Nr. 3 AO (s. Anhang 1b) fordert daher eine Wettbewerbsbeschränkungsklausel.
Der Schutz des Konkurrenzgedankens und die Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen ist daher zu beachten. Tritt die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft aber in Wettbewerb zu Zweckbetrieben in der gleichen oder ähnlichen Form anderer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften, ist diese Tatsache unschädlich (s. AEAO zu § 65 AO TZ 4, Anhang 2).
Tz. 19
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
S. auch BFH-Urteil vom 28.10.1960, BStBl 1961 Teil III S. 109; BFH-Urteil vom 02.10.1968, BStBl 1969 Teil II S. 43. S. zum Wettbewerbsgedanken auch BFH-Urteil vom 13.08.1986, BStBl 1986 Teil II S. 831. Das zitierte Urteil wird auszugsweise wiedergegeben:
"Produziert eine steuerbegünstigte Körperschaft im Auftrage einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt Fernsehfilme unterhaltenden, belehrenden und informierenden Inhalts über wichtige Anliegen der Kirche, die die steuerbegünstigte Körperschaft trägt, so tritt diese dadurch zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies bei Erfüllung der gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecke unvermeidbar ist. Es ist das Recht der Kirchen, sich zu allen wichtigen gesellschaftlichen Fragen aus kirchlicher, religiöser und ethischer Sicht zu äußern. Hierfür stehen ihnen im Fernsehen auch konkret Sendezeiten zur Verfügung. Wenn sie aber nicht als Kirche, sondern als privatrechtlich organisierte Produktionsgesellschaften unterhaltende, belehrende und informierende Filme über wichtige soziale Fragen herstellen, so mag diese Betätigung ihrem verfassungsrechtlich geschützten Anliegen förderlich sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin mit nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Der von der Klägerin unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist daher kein steuerlich unschädlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. § 7 GemV bzw. kein Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO" (s. Anhang 1b).
Tz. 20
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO (s. Anhang 1b) dient u. a. auch dem Schutz der steuerlich nicht begünstigten Betriebe (s. hierzu BFH-Urteil vom 15.10.1997, BStBl 1998 Teil II S. 63 und s. auch BFH-Urteil vom 05.10.2006, BStBl 2007 Teil II S. 243). Zur Frage des vermeidbaren Wettbewerbs bei einem Hotel, dass sowohl Behinderten als auch deren nichtbehinderten Angehörigen den Urlaub ermöglichen will, s. FG Köln, Urteil vom 27.01.1998, EFG 1998 S. 756.
Tz. 21
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Sehr häufig ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten, ob ein Vestoß gegen die Wettbewerbsklausel vorliegt. Im Regelfall wird man auf den jeweiligen Einzelfall abstellen müssen. S. hierzu das BFH-Urteil vom 11.04.1990, BStBl 1990 Teil II S. 724.
In dem zitierten Urteil hat der BFH entschieden, dass auch der Betrieb eines Cafes in einem Jugendzentrum, obwohl es für die steuerbegünstigten (gemeinnützigen) satzungsmäßigen Zwecke des Vereins als förderlich angesehen werden kann, nicht unerlässlich für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke ist (s. auch FinMin Brandenburg vom 22.07.1993, DB 1993 S. 1648).
Tz. 22
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Im BFH-Urteil vom 30.03.2000, BStBl 2000 Teil II S. 705 hat der BFH entschieden, dass schon ein potentieller Wettbewerb zur Versagung der Eigenschaft als Zweckbetrieb ausreicht. Diese Entscheidung entspricht auch der bisherigen ergangenen Rechtsprechung des BFH. Im Übrigen bestätigt das Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung (s. AEAO zu § 65 AO TZ 4, Anhang 2).
Tatsächlich macht der BFH die Entscheidung im Streitfall aber von der konkreten Wettbewerbssituation vor Ort abhängig. Das Urteil ist insoweit widersprüchlich. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Voraussetzungen des § 65 Nr. 3 AO (s. Anhang 1b) für die Behandlung einer wirtschaftlichen Betätigung als Zweckbetrieb bereits dann nicht gegeben, wenn ein Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen lediglich möglich wäre, ohne dass es auf die tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort ankommt (s. auch FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2004, EFG 2004 S. 1087).
Tz. 23
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist in der Regel nicht gegeben, wenn
- durch die vereinnahmten Entgelte höchstens die Unkosten (Kosten) gedeckt oder nur wenig überschritten werden (s. BFH-Urteil vom 27.10.1993, BStBl 1994 Teil II S. 573). Die Höhe des erwirtschafteten Überschusses dürfte m. E. ebenfalls nicht gegen die Wettbewerbsklausel verstoßen. Werden aber unverhältnismäßig hohe Überschüsse erwirtschaftet, kann diese Tatsache einen Verstoß gegen § 55 AO (s. Anhang 1b) darstellen (s. au...