1. Allgemeines
Tz. 6
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Wie bereits ausgeführt, ist ein Zweckbetrieb ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. von § 14 AO (s. Anhang 1b). Dieser Betrieb hat eine sehr enge Verbindung zur steuerbegünstigten satzungsmäßigen Betätigung einer gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaft. In den Zweckbetrieben werden somit die eigentlichen ideellen Ziele, die sich aus der Satzung ergeben, verwirklicht.
Voraussetzung für die Unterhaltung von Zweckbetrieben ist aber, dass Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (zu Einzelheiten dieser Thematik s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb").
Tz. 7
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Im Übrigen müssen auch für Zweckbetriebe die Voraussetzungen der Selbstlosigkeit (s. § 55 AO, Anhang 1b) und Ausschließlichkeit (s. § 56 AO, Anhang 1b) erfüllt sein.
Tz. 8
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Für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes erfüllt, sind für Zwecke der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer keine Besteuerungsgrundlagen festzustellen (s. § 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Lediglich für den Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung sind Aufzeichnungen zu führen (s. § 63 AO, Anhang 1b).
Tz. 9
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Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in der Form von Zweckbetrieben genießen somit Steuerfreiheit bei folgenden Steuerarten:
Tz. 10
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Für Zwecke der Umsatzbesteuerung sind die Zweckbetriebe dem unternehmerischen Bereich der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft zuzuordnen. Werden von den steuerbegünstigten Körperschaften steuerbare Umsätze erzielt, können diese entweder steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Wird Steuerpflicht ausgelöst, unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5).
Tz. 11
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Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen soweit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG (s. Anhang 5) erfüllt sind und kein Ausschluss (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5) vom Vorsteuerabzug in Betracht kommt bzw. Vorsteuerbeträge aus anderen Gründen nicht abgezogen werden können.
Tz. 12
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§ 65 AO (s. Anhang 1b) fordert für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in der Form eines Zweckbetriebes bestimmte Voraussetzungen, die sich aus dem nachfolgenden Schaubild ergeben:
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Steuerbefreite wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe i. S. von §§ 65 ff. AO) Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung |
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Grundsatz: |
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Der Zweckbetrieb ist demGrunde nach ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. von § 14 Satz 1 und 2 AO. Er wird auch als steuerbefreite wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bezeichnet. Unter bestimmten Voraussetzungen und der Beachtung der vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen ist er steuerlich dem begünstigten Bereich (ertragsteuerfreien Bereich) einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft zuzurechnen, wenn:
der Zweckbetrieb in seiner Gesamteinrichtung dazu dient
- die steuerbegünstigten und
- die satzungsmäßigen
Zwecke des Vereins zu verwirklichen (Zweckverwirklichung, Zweckerreichung, § 65 Nr. 1 AO);
- die Satzungszwecke nur durch die Führung von Zweckbetrieben in vollem Umfang erfüllt werden können (Zwecknotwendigkeit, Zweckerreichung, § 65 Nr. 2 AO);
- der Wettbewerb in größeremUmfang zu anderenUnternehmern – nicht zu steuerbegünstigten Körperschaften – ausgeschlossen ist, wie es für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (Wettbewerbsklausel, § 65 Nr. 3 AO).
Einzelne steuerbefreite wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe) sind in den §§ 66–67a und § 68 Nr. 1–9 AO vom Gesetzgeber genannt. Sie sind als vorrangige Spezialvorschriften zu verstehen. Wichtig: Die Voraussetzungen 1. bis 3. müssen für das Vorliegen eines Zweckbetriebes gleichzeitig erfüllt sein. |
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2. Voraussetzungen
2.1 Zweckverwirklichung
Tz. 13
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§ 65 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b) fordert die tatsächliche und unmittelbare Zweckverwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke. Es genügt nicht, wenn durch einen Zweckbetrieb begünstigte Zwecke verfolgt werden, diese Zwecke aber keine satzungsmäßigen Zwecke der steuerbegünstigten Körperschaft sind. Eine mittelbare Verwirklichung des begünstigten Zwecks ist nicht ausreichend, z. B. durch eine bloße Verwendung (Abführung) der Erträge für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke (auch s. AEAO zu § 65 AO TZ. 2, Anhang 2; BFH-Urteil vom 10.05.1955, BStBl 1955 Teil III S. 177; BFH-Urteil vom 20.09.1963, BStBl 1963 Teil III S. 532; BFH-Urteil vom 21.08.1985, BStBl 1986 Teil II S. 88).
Im BFH-Urteil vom 26.04.1995, BStBl 1995 Teil II S. 767 hat der BFH entschieden, dass die zu beu...