Vorbemerkung
Die nachfolgende Mustersatzung enthält die relevanten Klauseln und Formulierungshilfen für einen neu zu gründenden gemeinnützigen Mehrspartenverein. Nach Erstellung der Satzung sollte vor der Einbringung des Satzungsentwurfs zur Beschlussfassung in der Gründungsversammlung die Vorprüfung beim Vereinsregister erfolgen. Ebenso ist erforderlich, wegen der beabsichtigten gemeinnützigen Betätigung des Vereins, ebenfalls ggf. durch persönliche Vorsprache beim zuständigen Vereinsfinanzamt, die steuerliche Beurteilung hierzu einzuholen.
Hierdurch können spätere Änderungen ggf. über eine weitere notwendige Mitgliederversammlung vermieden werden, wenn die endgültige Anmeldung der Satzung beim Vereinsregister erfolgt ist. Die eingetragene Satzung ist dann Grundlage für das Finanzamt, um den Bescheid nach § 60a AO zur Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der Satzung zu erteilen.
Die endgültig festgestellte Gründungssatzung muss dann von mindestens sieben Vereinsgründern eigenhändig unterschrieben werden. Mit dem Protokoll ist ein mit beglaubigter Unterschrift der gewählten vertretungsberechtigten Vorstände unterzeichnetes Anmeldungsschreiben beim Vereinsregister des Amtsgerichts des Vereinssitzes anzumelden. Zwar besteht je nach Bundesland die Möglichkeit der elektronischen Anmeldung zum Vereinsregister. Diese Möglichkeit bedarf eines besonderen elektronischen Anmeldeverfahrens, das nur den Notaren mit entsprechender Zugangsberechtigung zur Verfügung steht. Die bisherige schriftliche Anmeldung kann jedoch bei Neugründungen, aber auch Satzungsänderungen bei bereits vorhandenen Vereinssatzungen weiter wie bisher vorgenommen werden. Einzelheiten sollten im Vorfeld mit dem Registergericht geklärt werden, um dem Verein unnötigen Arbeitsaufwand zu ersparen.
Die gesetzgeberischen Vorgaben für die Berücksichtigung der seit 2009 geltenden neuen Steuer-Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) sind in diesem Satzungsentwurf enthalten, wobei auf die genaue Festlegung der begünstigten Körperschaft bei Vereinsauflösung geachtet werden muss. Üblich ist z. B. die Einsetzung eines anderen gemeinnützigen Vereins oder Verbandes. Berücksichtigt ist ebenso ein Vorschlag, dass dem ehrenamtlich tätigen gewählten Vorstand eine Vergütung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale über 840 Euro jährlich) gewährt werden kann.
Diese Mustersatzung sieht auch eine Beiratslösung als ergänzendes beratendes Beiratsgremium vor. Dieses zusätzliche Gremium kann jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt erst gegründet werden und ist gesetzlich nicht zwingend erforderlich, sondern eine Organisationsentscheidung des Vereins.
Satzungsmuster
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen _____________________ nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.".
Der Sitz des Vereins ist in _______________________.
Das Geschäftsjahr des Vereinsjahrs ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist ____________________________.
Abteilungen des Vereins sind
der _________________________________________
das ________________________________________.
Die Mitgliederversammlung kann die Gründung weiterer unselbständiger Abteilungen beschließen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch z. B. die musikalische Bildung, Erziehung und die Förderung der Musik oder z. B. die Pflege und Förderung des Sports, der körperlichen Ertüchtigung einschließlich des Breiten- und Wettkampfsports bei besonderer Förderung der Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im ________________Verband e. V., dessen Regelwerke, Richtlinien und Ordnungen ergänzend und unmittelbar für die Vereinsmitglieder gelten.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Die Vereinsmitgliedschaft gliedert sich in Aktiv- und Passivmitglieder, Jugendmitglieder, Ehrenmitgliedschaften. Mit der Aufnahme in den Verein wird auch die grundsätzliche Zustimmung zur gebotenen Erfassung, Speicherung und zweckbestimmten zulässigen Nutzung der persönlichen Mitgliederdaten erteilt, die der Verein unter Berücksichtigung der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Vereinszwecks zu verwalten hat.
Jugendmitglieder haben die vollen Mitgliedschaftsrechte, sofern die Jugendordnung des Vereins nichts anderes bestimmt. Bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte werden sie von de...